Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 29
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Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2019 – V ZB 101/18Grundbuchrechtliches Berichtigungsverfahren: Anerkennungsfähigkeit einer güterrechtlichen Entscheidung eines ausländischen Gerichts betreffend die Übertragung eines Anteils einer GbR auf einen der miteinander verheirateten Gesellschafter
- BGH, 26.06.2019 – XII ZB 299/18Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen Ehefrau und einem bosnischen Ehemann: Bestimmung des anwendbaren Sachrechts; Rückwirkung der Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen für ein ausländisches Ehescheidungsurteil; Gegenstandslosigkeit einer Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; verfahrensrechtliche Behandlung von vorzeitigem Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der EhescheidungZitiert von 8
- AG Hanau, 03.03.2017 – 68 F 1576/05
- OLG Braunschweig, 10.10.2022 – 5 VA 1/22
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 8 UF 97/17
- OLG Düsseldorf, 16.06.2016 – 5 UF 81/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – XII ZB 276/25Zulässigkeit eines in Deutschland eingereichten Scheidungsantrags des Ehemannes bei Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens
- KG, 22.07.2025 – 1 VA 36/24Zitiert von 1
- KG, 04.09.2023 – 16 UF 21/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/98#abs-1 (1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/98#abs-2 (2) Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/98#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.