Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 17/11472 · S. 47
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über das
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Zu Nummer 1 (§ 77) Es handelt sich um eine Anpassung an den Wortlaut in § 118 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E, der gemäß Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa neu gefasst wird. Auch in Absatz 1 Satz 2 soll klargestellt werden, dass der Antragsgeg- ner umfassend zu den Voraussetzungen der Verfahrenskos- tenhilfe zu hören ist. Zu Nummer 2 (§ 113) Durch die Änderung wird der Anwendungsbereich der Vor- schriften über die Verfahrenskostenhilfe in den §§ 76 bis 78 auf Ehesachen und Familienstreitsachen erstreckt. Die Bei- ordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahren- skostenhilfe richtet sich künftig für alle Familiensachen ein- heitlich nach § 78 und nicht – wie nach § 113 Absatz 1 in seiner bisherigen Fassung – für Ehesachen und Familien- streitsachen nach § 121 ZPO. Für Verfahren mit Anwaltszwang bedeutet dies keine sachli- che Änderung, da § 78 Absatz 1, der die Anwaltsbeiord- nung in Verfahren mit Anwaltszwang regelt, mit § 121 Ab- satz 1 ZPO übereinstimmt. Für die Ehesachen und Folgesa- chen sowie für die selbstständigen Familienstreitsachen, die nach § 114 Absatz 1 dem Anwaltszwang unterliegen, blei- ben die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung mit- hin unverändert. Eine Änderung ergibt sich jedoch für einvernehmliche Ehe- scheidungsverfahren. Stimmt der Antragsgegner dem Schei- dungsantrag lediglich zu, muss er hierfür nach § 114 Absatz 4 Nummer 3 nicht anwaltlich vertreten sein. Die Anwalts- beiordnung im Rahmen der zu bewilligenden Ver- fahrenskostenhilfe richtet sich für ihn mithin nach § 78 Ab- satz 2, der im Gegensatz zu § 121 Absatz 2 ZPO eine An- waltsbeiordnung nicht bereits deshalb vorsieht, weil der Geg- ner anw
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.963 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11472, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 227.604–230.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert f2e62258b97ff4f6….
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