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Artikel 9 · BT-Drs. 17/11472 · S. 47

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über das

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1 (§ 77)
Es handelt sich um eine Anpassung an den Wortlaut in § 118
Absatz 1 Satz 1 ZPO-E, der gemäß Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa neu gefasst wird. Auch in
Absatz 1 Satz 2 soll klargestellt werden, dass der Antragsgeg-
ner umfassend zu den Voraussetzungen der Verfahrenskos-
tenhilfe zu hören ist.
Zu Nummer 2 (§ 113)
Durch die Änderung wird der Anwendungsbereich der Vor-
schriften über die Verfahrenskostenhilfe in den §§ 76 bis 78
auf Ehesachen und Familienstreitsachen erstreckt. Die Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahren-
skostenhilfe richtet sich künftig für alle Familiensachen ein-
heitlich nach § 78 und nicht – wie nach § 113 Absatz 1 in
seiner bisherigen Fassung – für Ehesachen und Familien-
streitsachen nach § 121 ZPO.
Für Verfahren mit Anwaltszwang bedeutet dies keine sachli-
che Änderung, da § 78 Absatz 1, der die Anwaltsbeiord-
nung in Verfahren mit Anwaltszwang regelt, mit § 121 Ab-
satz 1 ZPO übereinstimmt. Für die Ehesachen und Folgesa-
chen sowie für die selbstständigen Familienstreitsachen, die
nach § 114 Absatz 1 dem Anwaltszwang unterliegen, blei-
ben die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung mit-
hin unverändert.
Eine Änderung ergibt sich jedoch für einvernehmliche Ehe-
scheidungsverfahren. Stimmt der Antragsgegner dem Schei-
dungsantrag lediglich zu, muss er hierfür nach § 114 Absatz 4
Nummer 3 nicht anwaltlich vertreten sein. Die Anwalts-
beiordnung im Rahmen der zu bewilligenden Ver-
fahrenskostenhilfe richtet sich für ihn mithin nach § 78 Ab-
satz 2, der im Gegensatz zu § 121 Absatz 2 ZPO eine An-
waltsbeiordnung nicht bereits deshalb vorsieht, weil der Geg-
ner anw

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.963 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11472, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 227.604–230.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert f2e62258b97ff4f6….

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