Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 9 Fallpauschalen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- BGH, 25.05.2011 – XII ZB 440/10Betreuervergütung: Abrechnungszeitraum nach einem BetreuerwechselZitiert von 8
- LG Münster, 04.09.2023 – 5 T 374/2023
- BGH, 10.08.2022 – XII ZB 471/21Abrechnungszeitraum für Betreuervergütung nach Betreuerwechsel
- LG Münster, 27.02.2024 – 5 T 53/24
- BGH, 28.05.2008 – XII ZB 53/08Zitiert von 10
- BGH, 13.03.2013 – XII ZB 26/12Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf pauschale VergütungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 419/25Gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zur Wahrung der Ausschlussfrist
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 167/25Vergütung für die Betreuung tagsüber auswärtig beschäftigter Bewohner einer Wohnstätte; Kriterien für die Einordnung als stationäre Einrichtung
- BGH, 22.10.2025 – XII ZB 80/25Aufwandspauschale eines beruflich tätigen Betreuers ohne RegistrierungZitiert von 1
69 Entscheidungen zu § 9 VBVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/9#abs-1 (1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1 richtet sich nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/9#abs-2 (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/9#abs-3 (3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen zu unterscheiden. Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/9#abs-4 (4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats liegt. Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.