Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168a#abs-1 (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168a#abs-2 (2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 168a FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.04.2025 – XII ZB 227/24Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen ErgänzungspflegersZitiert von 2
- VG München, 19.12.2024 – M 10 K 24.33440Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2021 – 4 UF 171/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.06.2020 – 2 UF 85/18
- OLG Stuttgart, 02.10.2012 – 17 UF 45/12; 17 UFH 1/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 168a umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 168a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2635)
BGBl. 2018 I S. 2635
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 168a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3458)
BGBl. 2013 I S. 3458
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.