Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 4
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- BGH, 16.04.2025 – XII ZB 227/24Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen ErgänzungspflegersZitiert von 2
- VG München, 19.12.2024 – M 10 K 24.33440Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2021 – 4 UF 171/21Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 02.10.2012 – 17 UF 45/12; 17 UFH 1/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168a#abs-1 (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
1.
bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
2.
bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
3.
bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
4.
bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
5.
bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168a#abs-2 (2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.