Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/113?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/113?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/113?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/113?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/113?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Änderungsverlauf
-
05.12.2012 Ausfertigung
§ 113 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
-
30.07.2009 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.