Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 11 Bewertungsstichtag
Stand: 10.06.2019
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.
Wird zitiert von 172 Entscheidungen zu § 11 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.11.1991 – II R 12/89Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 23.02.2011 – 3 K 332/10Zitiert von 2
- BFH, 02.03.2011 – II R 5/09(Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine Betriebsaufgabe wegen des Todes eines Freiberuflers; keine Berücksichtigung nicht aktivierbarer Patente im Betriebsvermögen bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht; Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente; Abnutzbarkeit von Warenzeichen/Marken; Berücksichtigung vom Erblasser nicht zu erfüllender Schulden als Nachlassverbindlichkeiten; Ansatz erst nach dem Tod des Erben fällig werdender Verbindlichkeiten des Erblassers bei der Erbschaftsteuer; Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt; Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentum bei der Erbschaftsteuer; erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs eines Anteils an einer Vor-GmbH; Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit; Ansatz von Wirtschaftsgüter nach § 109 BewG; Abnutzbarkeit von immateriellen Wirtschaftsgütern; Anteil an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Behandlung schwebender Geschäfte bei der Erbschaftsteuer; Grundbucheintrag; gewerblich geprägte Personengesellschaft; Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Veräußerung; Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben)Zitiert von 34
- FG Baden-Württemberg, 12.02.2020 – 7 K 3343/18Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 23.02.2011 – 3 K 220/10Zitiert von 1
- BFH, 25.02.2026 – II R 1/22Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 2305/24 ErbErsatzerbschaftsteuer: Kein Abzug der eigenen Steuer von ihrer Bemessungsgrundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 – 4 K 1808/25 Erb
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 – 4 K 2261/24 Erb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.