Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 12 Bewertung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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