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Artikel 5 · BT-Drs. 19/7377 · S. 23

Zu Artikel 5 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)
§ 49 Absatz 3 – neu –
Da mit dem Ende der Mitgliedschaft in der EU und im EWR im Bereich des Pfandbriefgesetzes der Verlust der
Deckungsfähigkeit von Forderungen, die durch Grundpfandrechte an im Vereinigten Königreich belegenen
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten besichert sind oder sich gegen das Vereinigte Königreich oder
dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist,
nicht nur für das Neugeschäft, sondern auch für den Deckungsbestand verbunden wäre, da sich die Deckungsfä-
higkeit – die entsprechenden Deckungsvorschriften knüpfen hieran an – bisher aus der Eigenschaft des Vereinig-
ten Königreichs als Mitgliedstaat der EU und des EWR ergeben hat, bedarf es insoweit einer bestandsschützenden
Übergangsregelung in dem Sinne, dass diejenigen Deckungswerte, die bis zum Austritt des Vereinigten König-
reichs aus der EU gemäß den pfandbriefrechtlichen Vorschriften zur Deckung verwendet worden, mithin im für
die entsprechende Pfandbriefgattung geführten Deckungsregister eingetragen sind, weiterhin für diese Pfandbrief-
gattung deckungsfähig bleiben.
§ 49 Absatz 4 – neu –
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der EU wären in den Fällen, in denen das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger
nach § 30 Absatz 1 nicht sichergestellt ist, die im Vereinigten Königreich belegenen Deckungswerte auch für den
entsprechenden Altbestand jeweils auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5
Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen; bisher galt bezüglich des Vereinigten König-
reichs als Mitgliedstaat der EU auf Grund der europarechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Liquida-
tionsrichtlinie 2001/24/EG, wonach bei Insolv

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.736 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.036–76.772 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP