§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 276/20Zitiert von 3
- BFH, 18.11.2025 – VII R 30/24Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines SteueraussetzungsverfahrensZitiert von 3
- BFH, 18.11.2025 – VII R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.11.2025 VII R 30/24 - Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens)Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 824/20Zitiert von 1
- BFH, 31.05.2016 – VII R 40/13Bei der Entladung eines Transportmittels festgestellte Fehlmengen führen aufgrund der zugleich festgestellten Unregelmäßigkeit ohne weitere Feststellungen zur Entstehung der EnergiesteuerZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 – 1 K 1048/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 03.06.2025 – 4 K 1103/23 VE
- FG Düsseldorf, 15.11.2023 – 4 K 812/23 VK
- BFH, 11.11.2014 – VII R 40/13(EuGH-Vorlage zu den energiesteuerrechtlichen Folgen der Feststellung von Unregelmäßigkeiten (Fehlmengen) nach § 14 Abs. 3 EnergieStG:)
9 Entscheidungen zu § 11 EnergieStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/11#abs-1 (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/11#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/11#abs-3 (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/11#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder den Betrieb des registrierten Empfängers oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).