§ 9d Beförderungen (Allgemeines)
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 – 1 K 1048/15Zitiert von 2
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 276/20Zitiert von 3
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 824/20Zitiert von 1
- BFH, 18.11.2025 – VII R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.11.2025 VII R 30/24 - Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens)Zitiert von 1
- BFH, 18.11.2025 – VII R 30/24Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines SteueraussetzungsverfahrensZitiert von 3
- FG Hamburg, 18.03.2025 – 4 K 11/23
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 11.11.2025 – 4 K 101/21
- FG Düsseldorf, 03.06.2025 – 4 K 1103/23 VE
- FG Sachsen-Anhalt, 05.10.2017 – 2 V 163/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9d EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/9d#abs-1 (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/9d#abs-2 (2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn dem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder dem registrierten Versender eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung ist während der Beförderung mitzuführen. Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/9d#abs-3 (3) Abgesehen von den Fällen, in denen Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Energieerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt: