§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder den Betrieb des registrierten Empfängers oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2022 I S. 2483
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 1870
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