Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/29#abs-1 (1) Die Sicherheit für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/29#abs-2 (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/29#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 29 EnergieStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.11.2025 – VII R 30/24Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines SteueraussetzungsverfahrensZitiert von 3
- BFH, 18.11.2025 – VII R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.11.2025 VII R 30/24 - Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens)Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 276/20Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2022 – 6 K 1427/20 ZZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.