§ 5 Steueraussetzungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 26.05.2020 – VII R 41/18Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-StreitkräfteZitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 824/20Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 276/20Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 – 1 K 1048/15Zitiert von 2
- FG Hamburg, 24.02.2015 – 4 K 41/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/5#abs-1 (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die
1.
sich in einem Steuerlager befinden,
2.
nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/5#abs-2 (2) Steuerlager sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/5#abs-3 (3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).