§ 5 Steueraussetzungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/5#abs-1 (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/5#abs-2 (2) Steuerlager sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/5#abs-3 (3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 26.05.2020 – VII R 41/18Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-StreitkräfteZitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 824/20Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 276/20Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 – 1 K 1048/15Zitiert von 2
- FG Hamburg, 24.02.2015 – 4 K 41/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.