Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 19/20429 · S. 58

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Neufassung des § 17d Absatz 2 Satz 1 ist eine redaktionelle Folgeanpassung, die sich daraus ergibt, dass der
Flächenentwicklungsplan, der den Offshore-Netzentwicklungsplan inzwischen abgelöst hat, so dass der Verweis
entfallen konnte, künftig auch das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr vorgibt.
Zu Buchstabe b
Die Einfügung des § 17d Absatz 2 Satz 5 legt fest, dass der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme abgeben muss, soweit eine landseitige Maßnahme im
Sinne des § 12b Absatz Satz 1 erforderlich ist, um die Offshore-Anbindungsleitung unmittelbar ausgehend vom
Netzverknüpfungspunkt an das bestehende landseitige Übertragungsnetz anzubinden und um mindestens 70 Pro-
zent der Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung im Jahr nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin
übertragen zu können, wenn die landseitige Anbindung zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offs-
hore-Anbindungsleitung nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten Alternativen umsetzbar sind.
Diese Pflicht zur Abgabe einer Stellungnahme stellt sicher, dass die Bundesnetzagentur mit Blick auf die Planung
der Ausschreibungen nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz rechtzeitig informiert wird, wenn es absehbar zu
Verzögerungen bei einer solchen landseitigen Maßnahme kommt. Eine solche Pflicht der anbindungsverpflichte-
ten Übertragungsnetzbetreiber ist für einen kosteneffizienten und netzsynchronen Ausbau der erneuerbaren Ener-
gien erforderlich. Verspätet sich die Inbetriebnahme der zur Fläche führenden Offshore-Anbindungsleitung oder
der landseitige Abtransport des Stroms, können auch die auf der Fläche errichteten Windenergieanlagen auf See
erst v

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.780 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/20429 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/20429, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 185.101–187.881 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 5e782f65d3fc91c9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP