Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 43e Rechtsbehelfe

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 28 § 28b