Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43e Rechtsbehelfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 43e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 43e neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 43e neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. 2020 I S. 2682
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 43e aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 43e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2011 I S. 1690
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