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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2682

BGBl. 2020 I S. 2682 · 44.949 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2682
                                  Gesetz
   zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
                                              Vom 3. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
           Windenergie-auf-See-Gesetzes
  Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2

des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für
              Untersuchungen“.

    b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 23a Evaluierung des Losverfahrens“.

    c) In der Überschrift zu Teil 4 werden die Wörter

       „, die an das Netz angeschlossen werden,“ ge-

       strichen.

    d) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 54a Rechtsbehelfe“.
    e) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neu-
              erteilung von Planfeststellungsbeschlüs-
              sen oder Plangenehmigungen“.
    f) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe
       zum Abschnitt 3 eingefügt:

                         „Abschnitt 3
                 Sonstige Energiegewinnung
       § 67a   Ausschreibung der Bereiche zur sons-
               tigen Energiegewinnung“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „See“ die
     Wörter „insbesondere unter Berücksichtigung
     des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der
     Offshore-Anbindungsleitungen“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die

         Angabe „20“ ersetzt und werden nach der

         Angabe „2030“ die Wörter „und auf insge-
         samt 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040“ ein-
         gefügt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „stetig,“ gestrichen.
     cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

         „Der Ausbau von Windenergieanlagen auf
         See, die an das Netz angeschlossen wer-
         den, ist mit dem Ausbau der für die Übertra-
         gung des darin erzeugten Stroms erforder-
         lichen Offshore-Anbindungsleitungen unter

         Berücksichtigung der Netzverknüpfungs-

         punkte an Land zu synchronisieren. Ziel ist

         ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen,
         Zulassungen, Errichtungen und Inbetrieb-
         nahmen.“
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.

  b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „See“ die
     Wörter „, sonstigen Energiegewinnungsanlagen“
     eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma und das Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

     „4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen
         Ermittlung der Antragsberechtigten für sons-
         tige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a.“
4. In § 3 Nummer 8 werden nach dem Wort „können“
   die Wörter „und die dem Zulassungsverfahren
BGBl. 2020, Seite 2683 — Originalseite als Abbildung
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  nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen“ ge-
  strichen.
5. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu
      erreichen, wobei die bis zum Jahr 2030 instal-
      lierte Leistung 20 Gigawatt überschreiten darf,“.
6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

         „4. die Kalenderjahre einschließlich des

             Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in
             denen auf den festgelegten Flächen
             jeweils die bezuschlagten Windenergie-
             anlagen auf See und die entsprechende

             Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb
             genommen werden sollen sowie die
             Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in

             welchen der Kabeleinzug der Innerpark-
             verkabelung der bezuschlagten Wind-
             energieanlagen auf See an die Konver-

             ter- oder die Umspannplattform erfolgen
             soll,“.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Darüber hinaus kann der Flächenentwick-
         lungsplan wesentliche Zwischenschritte für
         den gemeinsamen Realisierungsfahrplan
         nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschafts-
         gesetzes vorgeben.“

  b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „40“ durch

     die Angabe „25“ ersetzt und werden die Wörter

     „Vorgaben für Leitungen“ durch die Wörter „so-
     wie technische Vorgaben für sonstige Energie-
     gewinnungsanlagen für Leitungen oder Kabel“
     ersetzt und werden nach dem Wort „machen“
     die Wörter „oder bei einer Knappheit der Tras-
     sen solche Leitungen oder Kabel ausschließen“
     eingefügt.
  c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-
     fasst:
     „5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1
         Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 das Ge-
         biet oder die Fläche in einem nach § 57 des
         Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen
         Schutzgebiet liegt oder“.
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die
     Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Rei-
     henfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4
     so festgelegt, dass zum Gebotstermin nach § 17
     Flächen ausgeschrieben werden können mit
     einer voraussichtlich zu installierenden Leistung
     von etwa 1 Gigawatt pro Jahr in den Jahren
     2021 bis 2023, etwa 3 Gigawatt im Jahr 2024
     und etwa 4 Gigawatt im Jahr 2025, wobei Ab-
     weichungen zulässig sind, solange das Ausbau-
     ziel für 2030 nach § 1 Absatz 2 erreicht wird. Die
     Festlegungen im Flächenentwicklungsplan stel-
     len sicher, dass in den Gebotsterminen ab dem
     Jahr 2026 Flächen ausgeschrieben werden, die
     einen stetigen Zubau gewährleisten. Zwischen
     dem Kalenderjahr der Ausschreibung für eine
     Fläche und dem Kalenderjahr der Inbetrieb-

     nahme der bezuschlagten Windenergieanlagen
     auf See auf dieser Fläche müssen mindestens
     so viele Monate liegen, dass die Realisierungs-
     fristen nach § 59 eingehalten werden können.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Um-
     weltberichts“ durch die Wörter „zu dem Umwelt-
     bericht“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

        „(10) Sind Informationen im Sinn von § 39

     Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-
     verträglichkeitsprüfung oder der Planentwurf
     und der Umweltbericht im Sinn des Absatzes 5
     Satz 1 oder des § 40 des Gesetzes über die

     Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet ver-
     öffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2
     des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-

     prüfung vorgesehene Bereitstellung von Infor-
     mationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes
     über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor-

     gesehene Bereitstellung des Planentwurfs und
     des Umweltberichts durch Mitteilung der Ver-
     fügbarkeit der Informationen und Unterlagen im
     Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen
     werden die Informationen und Unterlagen durch
     Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird
     in der Mitteilung hingewiesen.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird das Wort „kann“ durch das

         Wort „soll“ ersetzt.

     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
     cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
         „abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1“
         gestrichen und werden die Wörter „von
         700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich
         840 Megawatt“ gestrichen.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“
     die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und werden
     die Wörter „die jeweils maßgeblichen Ausbau-
     ziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“
     durch die Wörter „das Ausbauziel für 2040 nach
     § 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
     „Änderung“ die Wörter „oder Fortschreibung“
     eingefügt.

9. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach den Wörtern „in diesem Kalenderjahr“
     werden die Wörter „und im darauffolgenden
     Kalenderjahr“ gestrichen.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung
     der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach
     § 19 die Voruntersuchung auch derjenigen
     Flächen abgeschlossen sein, die nach dem
     Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden
     Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen.
     Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben nach
     den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die
     Voruntersuchung von Flächen bereits auf Grund-
     lage eines Entwurfs des Flächenentwicklungs-
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       plans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 begonnen wer-
       den.“
10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                         „§ 10a
                    Erstattung von
        notwendigen Kosten für Untersuchungen
     (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
   graphie erstattet dem Inhaber eines Projekts,
   dessen Planfeststellungsverfahren oder Genehmi-
   gungsverfahren nach § 46 Absatz 3 Satz 1 beendet
   wurde oder dessen nach der Seeanlagenverord-

   nung erteilte Genehmigung durch das Wind-

   energie-auf-See-Gesetz seine Wirkung verloren

   hat, auf Antrag die notwendigen Kosten für Unter-

   suchungen für das Vorhaben, soweit

   1. das Vorhaben in einem der Cluster 9 bis 13 des
      Bundesfachplans Offshore für die deutsche
      ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee
      2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt
      und Hydrographie geplant war,
   2. die Untersuchungen für die Planfeststellung
      oder Genehmigung des Vorhabens nach der
      Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar
      2017 geltenden Fassung notwendig waren und

   3. die Ergebnisse und Unterlagen aus den Unter-

      suchungen nach Nummer 2 für die Vorunter-

      suchung einer Fläche, die im Flächenent-

      wicklungsplan zur Ausschreibung vor dem
      31. Dezember 2030 vorgesehen ist, verwertet
      werden können, was insbesondere voraussetzt,
      dass die Untersuchungen zum Zeitpunkt der
      nach diesem Gesetz für die Ausschreibung
      erforderlichen Voruntersuchung
       a) von § 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und
       b) dem Stand von Wissenschaft und Technik
          nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre-
          chen.
      (2) Der Inhaber eines Projekts nach Absatz 1
   kann bis zum 30. Juni 2021 beim Bundesamt für
   Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf
   Erstattung der notwendigen Kosten stellen. Der
   Inhaber des Projekts übermittelt mit dem Antrag
   die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, für
   die er eine Erstattung beantragt. Für die Übermitt-
   lung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen
   kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
   graphie zu verwendende interoperable Daten-
   formate vorgeben.
      (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
   graphie fordert den Inhaber eines Projekts, das die
   Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, auf, die
   notwendigen Kosten für die Erstellung der über-
   mittelten Untersuchungsergebnisse und Unterla-
   gen im Einzelnen nachzuweisen. Das Bundesamt
   für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die
   Aufforderung, die notwendigen Kosten nachzu-
   weisen, auf einen Teil der überlassenen Unter-
   suchungsergebnisse und Unterlagen beschränken,
   sofern Untersuchungsergebnisse und Unterlagen
   die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen.
   Der Inhaber eines Projekts muss der Aufforderung
   des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro-
   graphie innerhalb von vier Monaten nachkommen.

      (4) Weist der Inhaber des Projekts die Kosten
   nach Absatz 3 nach, stellt das Bundesamt für See-
   schifffahrt und Hydrographie spätestens zwei
   Jahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung
   einer Fläche nach § 19 durch feststellenden Ver-
   waltungsakt fest, welche der übermittelten Unter-
   suchungsergebnisse und Unterlagen bezüglich der
   Fläche die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-
   füllen und in welcher Höhe Kosten für die Untersu-
   chungen dieser Fläche bei Abgabe einer Erklärung
   nach Absatz 5 erstattet werden können.

      (5) Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von

   zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwal-

   tungsakts nach Absatz 4 gegenüber dem Bundes-

   amt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ein-

   räumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an
   den übermittelten Untersuchungsergebnissen und
   Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die
   Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erklären.
   Er hat zu versichern, dass die übermittelten Unter-
   suchungsergebnisse und Unterlagen frei von
   Rechten Dritter sind, die die Nutzung durch das
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
   und andere Vorhabenträger beschränken oder
   verhindern. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
   Hydrographie kann für die Erklärung Formulare

   bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vor-

   geben. Erklärungen, die ohne Nutzung dieser

   Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.

     (6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
   graphie entscheidet innerhalb von zwei Monaten
   nach Zugang der Erklärung nach Absatz 5 über
   den Antrag auf Kostenerstattung. Bei Wirksamkeit
   der Rechtseinräumung erstattet das Bundesamt für
   Seeschifffahrt und Hydrographie dem Inhaber des
   Projekts die notwendigen Kosten in der nach Ab-
   satz 4 festgestellten Höhe.
      (7) Sobald feststeht, dass für übermittelte
   Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen keine
   Kosten erstattet werden, sind diese vom Bundes-
   amt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüg-
   lich zu löschen.“

11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Num-
    mer 1 wie folgt gefasst:
   „Sie kann die Voruntersuchung nach Maßgabe
   einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahr-
   nehmen lassen“.

12. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Sind Informationen im Sinn von § 39
      Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung im Internet veröffent-
      licht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Ge-
      setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
      vorgesehene Bereitstellung von Informationen
      durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informa-
      tionen im Internet ersetzt werden. In begrün-
      deten Fällen werden die Informationen durch
      Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird
      in der Mitteilung hingewiesen.“
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   b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Sind der Planentwurf und der Umweltbericht im
      Sinn des § 40 des Gesetzes über die Umwelt-
      verträglichkeitsprüfung im Internet veröffent-
      licht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über
      die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene
      Bereitstellung des Planentwurfs und des Um-
      weltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit
      der Informationen und Unterlagen im Internet
      ersetzt werden. In begründeten Fällen werden
      die Informationen und Unterlagen durch Ver-
      sendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in
      der Mitteilung hingewiesen.“
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „insbesondere
          zu Art und Umfang der Bebauung der
          Fläche und ihrer Lage auf der Fläche,“ ge-
          strichen.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Vorgaben für das spätere Vorhaben
          nach Satz 2 können insbesondere die Bau-
          ausführung, die Art und den Umfang der Be-
          bauung der Fläche, die Lage der Bebauung
          auf der Fläche sowie den Betrieb der Wind-
          energieanlagen auf See betreffen.“
13. In § 17 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach
    dem Wort „ein“ das Wort „bestimmtes“ eingefügt
    und werden die Wörter „von 700 bis 900 Mega-
    watt“ gestrichen.
14. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Die Bundesnetzagentur muss das Aus-
      schreibungsvolumen verringern oder die Vertei-
      lung des Ausschreibungsvolumens auf die Flä-
      chen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit
      dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
      graphie ändern, wenn bis zum Zeitpunkt der Be-
      kanntmachung der Ausschreibung ein anbin-
      dungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber

      1. den voraussichtlichen Fertigstellungstermin
         der Offshore-Anbindungsleitung zu einer
         Fläche, die nach dem Flächenentwick-
         lungsplan in diesem Kalenderjahr zur Aus-
         schreibung kommen soll, nicht nach § 17d
         Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgeset-
         zes gegenüber der Regulierungsbehörde be-
         kannt gemacht und auf seiner Internetseite
         veröffentlicht hat oder

      2. gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stel-
         lungnahme nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des
         Energiewirtschaftsgesetzes abgibt.
      In diesen Fällen wird die Fläche, zu der die be-
      troffene Offshore-Anbindungsleitung führen soll,
      in diesem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben.
      Die Gründe für die Verzögerung der Fertigstel-
      lung der Offshore-Anbindungsleitung legt die
      Bundesnetzagentur unverzüglich in Form eines
      Berichtes an die Bundesregierung dar. Im Rah-
      men des Offshore-Controllings zwischen Bund,
      betroffenen Ländern und Übertragungsnetz-

      betreibern werden Maßnahmen mit dem Ziel er-
      arbeitet, weitere Verzögerungen sicher auszu-
      schließen und dadurch die Ausschreibung der
      Fläche schnellstmöglich nachholen zu können.
        (3) Bei der Auswahl der Flächen, die nach
      den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise abwei-
      chend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem
      Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, be-
      achtet die Bundesnetzagentur
      1. die übrigen Festlegungen im Flächenent-
         wicklungsplan sowie

      2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur
         zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.
      Passt die Bundesnetzagentur das Ausschrei-
      bungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an,
      so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8
      geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er
      andernfalls in den Folgejahren aufgrund der
      Anpassungen nicht mehr eingehalten werden
      könnte. Die Fläche, die in einem Kalenderjahr
      nicht ausgeschrieben werden konnte, wird im
      darauffolgenden Kalenderjahr ausgeschrieben,
      sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2
      Satz 1 nicht mehr vorliegen.“
15. § 19 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-
       Anbindungsleitung und das Kalenderjahr ein-
       schließlich des Quartals im jeweiligen Kalen-
       derjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
       in dem die Offshore-Anbindungsleitung in
       Betrieb genommen werden soll, sowie das
       Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem
       der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der
       bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an
       die Konverter- oder die Umspannplattform er-
       folgen soll,“.
16. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzu-
   wenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht
   negativ sein darf.“

17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergie-
   anlagen auf See beträgt
   1. für Ausschreibungen im Jahr 2021: 7,3 Cent pro
      Kilowattstunde,
   2. für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro
      Kilowattstunde und

   3. für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent
      pro Kilowattstunde.“

18. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilo-
   wattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche
   abgegeben werden, entscheidet das Los über den
   Zuschlag.“
19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
                          „§ 23a

             Evaluierung des Losverfahrens
     Die Bundesregierung prüft im Jahr 2022, ob ge-
   setzlicher Anpassungsbedarf besteht, um mehrere
BGBl. 2020, Seite 2686 — Originalseite als Abbildung
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    Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für
    dieselbe ausgeschriebene Fläche differenzieren zu
    können. Darüber hinaus beobachtet die Bundes-

    regierung die Ausschreibungsmodelle für Wind-

    energie auf See in anderen europäischen Ländern,

    um möglichen Anpassungsbedarf identifizieren zu

    können.“

20. In der Überschrift zu Teil 4 werden die Wörter „, die
    an das Netz angeschlossen werden,“ gestrichen.
21. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
       nach den Wörtern „Änderung von Windenergie-
       anlagen auf See“ die Wörter „, sonstige Energie-
       gewinnungsanlagen“ eingefügt.
    b) Satz 2 wird aufgehoben.
22. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Für den Antrag auf Durchführung des Plan-
       feststellungsverfahrens zur Errichtung und zum
       Betrieb von Windenergieanlagen auf See und
       sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die je-
       weils nicht an das Netz angeschlossen werden,
       ist eine Antragsberechtigung nach § 67a erfor-
       derlich.“

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb
       von Windenergieanlagen auf See oder von
       sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über
       einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 oder
       über eine Antragsberechtigung nach § 67a ver-
       fügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der
       zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die
       Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam er-
       klärt wurde.“

23. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. den Nachweis über die Erteilung eines
               Zuschlags auf der betreffenden Fläche
               oder über die Erteilung einer Antrags-
               berechtigung auf dem betreffenden
               Bereich, wenn sich der Plan auf Wind-
               energieanlagen auf See oder sonstige
               Energiegewinnungslagen bezieht,“.

       bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „kön-
           nen,“ die Wörter „sofern für das Vorhaben
           eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die
           Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, an-
           derenfalls ist eine umweltfachliche Stellung-
           nahme einzureichen,“ eingefügt.

    b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
       fügt:
          „(5) Im Planfeststellungsverfahren bezüglich
       Offshore-Anbindungsleitungen kann auf eine
       Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6 des Ver-
       waltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden.
       Soll ein ausgelegter Plan in einem Planfeststel-
       lungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitun-
       gen nach Durchführung des Erörterungstermins
       geändert werden, so kann im Regelfall von einer
       erneuten Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6

      des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen
      werden.

         (6) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Geset-

      zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im

      Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1

      des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-

      prüfung geforderte Übermittlung des UVP-Be-
      richts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des
      UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. In be-
      gründeten Fällen wird der Bericht durch Versen-
      dung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der
      Mitteilung hingewiesen.“

24. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „für deren Erfüllung“ werden ge-
          strichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann
          die Planfeststellungsbehörde eine ange-
          messene Frist für den Beginn der Errichtung
          oder die Inbetriebnahme des Vorhabens
          setzen.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort
          „See“ die Wörter „oder auf sonstige Ener-
          giegewinnungsanlagen“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Der Plan darf zudem nur festgestellt wer-
          den, wenn der Vorhabenträger

          1. bei Windenergieanlagen auf See über ei-
             nen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34
             für die Fläche, auf die sich der Plan be-
             zieht, verfügt oder

          2. bei Windenergieanlagen auf See und
             sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die
             jeweils nicht an das Netz angeschlossen
             werden, über eine Antragsberechtigung
             für den Bereich, auf den sich der Plan be-
             zieht, verfügt.“
   c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „See“
      die Wörter „oder für eine Anlage zur sonstigen
      Energiegewinnung“ eingefügt.

   d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

         „(9) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
      Hydrographie errichtet und betreibt ein elektro-
      nisches Verzeichnis mit den Geodaten der in der
      ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten
      Anlagen und Bauwerke. Das Bundesamt für
      Seeschifffahrt und Hydrographie kann die tech-
      nischen Maßgaben für die Datenübermittlung
      sowie die zu übermittelnden und bei Änderun-
      gen an den Einrichtungen die zu aktualisieren-
      den Daten vorgeben. Der Träger des Vorhabens
      teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
      Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen
      Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
      und Hydrographie kann die gespeicherten In-
      formationen veröffentlichen. Für die Veröffent-
      lichung der Daten sind die Informationszu-
      gangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und
BGBl. 2020, Seite 2687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2687
      § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformations-
      gesetzes entsprechend anzuwenden.“
25. In § 50 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion
    Wasserstraßen und Schifffahrt“ durch die Wörter
    „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
    Bundes“ ersetzt.
26. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „See“ die Wör-

      ter „oder von sonstigen Energiegewinnungs-
      anlagen“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „See“ die Wör-
      ter „oder eine sonstige Energiegewinnungs-
      anlage“ eingefügt.
27. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch
    das Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort „ein-
    richten“ durch das Wort „ein“ ersetzt.

28. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
                          „§ 54a
                      Rechtsbehelfe

      (1) Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der
   Planfeststellung bedürfen, Offshore-Anbindungs-
   leitungen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen,
   ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsge-
   richtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Num-
   mer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch
   anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vor-
   läufige Anordnungen und Veränderungssperren.
      (2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfest-
   stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
   ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschafts-
   gesetzes anzuwenden.“
29. Nach § 56 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
   „Die Bestellungsurkunde ist dem Bundesamt für
   Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen.“

30. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fun-
          damente,“ die Wörter „sofern für das ge-
          wählte Anbindungskonzept erforderlich,“ ein-
          gefügt.

      bb) In Nummer 3 wird das Wort „drei“ durch das
          Wort „sechs“ ersetzt.
      cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. spätestens zum verbindlichen Fertigstel-
              lungstermin gegenüber der Bundesnetz-
              agentur den Nachweis erbringen, dass
              die technische Betriebsbereitschaft min-
              destens einer Windenergieanlage auf
              See einschließlich der zugehörigen park-
              internen Verkabelung hergestellt worden
              ist, und“.
      dd) In Nummer 5 wird die Angabe „18“ durch
          das Wort „sechs“ ersetzt.
      ee) Folgender Satz wird angefügt:

          „Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisie-
          rungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der
          am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung
          anzuwenden.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Der Bieter kann eine Verlängerung der
      Realisierungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 Num-
      mer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur be-
      antragen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist
      nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gestellt wer-
      den. Die Bundesnetzagentur verlängert die

      Realisierungsfristen einmalig, wenn

      1. über das Vermögen eines Herstellers von
         Windenergieanlagen auf See ein Insolvenz-
         verfahren eröffnet worden ist und
      2. mit dem Hersteller verbindliche Verträge über
         die Lieferung von Windenergieanlagen auf
         See des Herstellers abgeschlossen wurden.

      Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr
      als 18 Monate verlängert werden.“
31. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „30 Pro-
      zent“ durch die Angabe „100 Prozent“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
      gefügt:
         „(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach
      § 59 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach
      § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um
      die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Ab-
      satz 2a.“

32. § 63 Absatz 5 wird aufgehoben.
33. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
                          „§ 63a

           Rechtsfolgen der Änderung oder
          Neuerteilung von Planfeststellungs-
         beschlüssen oder Plangenehmigungen

      Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die

   Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, be-
   rührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach
   § 23 oder nach § 34 nicht. Der Umfang des Zu-
   schlags verändert sich nicht.“

34. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor
          dem Wort „vorsehen“ die Wörter „oder von
          sonstigen Energiegewinnungsbereichen“ ein-
          gefügt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Windener-
          gieanlagen auf See und die zugehörigen“
          gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Windenergie-
          anlage auf See und die zugehörigen An-
          lagen“ durch das Wort „Einrichtungen“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Windenergie-
          anlagen auf See oder der zugehörigen“ ge-
          strichen.
BGBl. 2020, Seite 2688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2688
35. Nach § 67 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
                       „Abschnitt 3

               Sonstige Energiegewinnung

                          § 67a

                   Ausschreibung der
        Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung

      Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan fest-
   gelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen
   in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt
   das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
   graphie gemäß den Vorgaben in der nach § 71
   Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den
   für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten
   durch Ausschreibung.“

36. Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbe-
   triebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See
   zu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
   Hydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungs-

   bericht über die Erprobung der Innovation und die
   gewonnenen Erkenntnisse einzureichen.“
37. § 71 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „und“

      am Ende gestrichen.

   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
      fügt:
       „5. zur Ausschreibung von sonstigen Energie-
           gewinnungsbereichen oder deren Teilberei-
           chen und zur Sicherstellung der Errichtung

           von Windenergieanlagen und sonstigen

           Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht

           an das Netz angeschlossen werden, ein

           Verfahren für die Vergabe nach objek-
           tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs-
           freien und effizienten Kriterien, wobei ins-
           besondere Mindestanforderungen an die
           Eignung der Teilnehmer und den Nachweis
           der Erfüllung der Anforderungen zu regeln
           sind, und
       6. die Ausschreibung von Windenergieanlagen
          auf See, die an ein Netz angeschlossen wer-
          den, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit
          einem von § 10 abweichenden Umfang und
          mit einem Teil der für das entsprechende
          Kalenderjahr vorgesehenen Ausschreibungs-
          menge.“
38. § 79 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende
      gestrichen.
   b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
       „d) nach § 67a und“.

                      Artikel 1a
                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung
  Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),

die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden der Nummer 4a die
   Wörter „soweit nicht die Zuständigkeit des Bundes-
   verwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6
   begründet ist,“ angefügt.

2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort
   „Bundesbedarfsplangesetz“ ein Komma und die
   Wörter „dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschafts-
   gesetzes, dem § 54a Absatz 1 des Windenergie-auf-
   See-Gesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2464)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz-
      betreiber beauftragt die Offshore-Anbindungs-

      leitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungs-

      termine in den im Flächenentwicklungsplan und
      im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Ka-
      lenderjahren einschließlich des Quartals im je-
      weiligen Kalenderjahr liegen.“
   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
      „Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinn des
      § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist,

      1. um die Offshore-Anbindungsleitung unmittel-

         bar ausgehend vom Netzverknüpfungspunkt

         an das bestehende landseitige Übertragungs-

         netz anzubinden und

      2. um mindestens 70 Prozent der Kapazität der
         Offshore-Anbindungsleitung im Kalenderjahr
         nach dem voraussichtlichen Fertigstellungs-
         termin übertragen zu können,
      hat der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
      netzbetreiber gegenüber der Regulierungsbe-
      hörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
      der Ausschreibung eine Stellungnahme abzu-
      geben, wenn die Maßnahme im Sinn des § 12b
      Absatz 2 Satz 1 zum voraussichtlichen Fertig-
      stellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung
      nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten
      Alternativen umsetzbar sind.“
   c) In dem neuen Satz 7 werden nach dem Wort
      „Windenergie-auf-See-Gesetzes“ die Wörter „und
      die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des
      Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenent-
      wicklungsplan“ eingefügt.
2. In § 17e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „elften“
   durch die Angabe „91.“ ersetzt.
3. § 43e Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für
   Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen
   notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1
BGBl. 2020, Seite 2689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2689
  Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1
  Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzu-
  wenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungs-
  gerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese
  Energieleitungen und auf für deren Betrieb not-
  wendige Anlagen bezogene Zulassungen des vor-
  zeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie
  für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissions-
  schutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser
  Energieleitungen notwendig sind.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
                Seeanlagengesetzes

   Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2258, 2348), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, insbe-
     sondere der Gewinnung von Energie aus Wind-
     energieanlagen auf See ohne Netzanschluss und
     sonstigen Energiegewinnungsanlagen,“ durch die
     Wörter „, die keine Einrichtungen im Sinn des
     § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind,“
     ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher
     Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.“
2. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion
   Wasserstraßen und Schifffahrt“ durch die Wörter
   „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ ersetzt.
4. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7) § 48 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-

  Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

                      Artikel 3a

                 Änderung des
     Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
   Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt ge-
ändert:
 1. In § 3 Nummer 23 wird die Angabe „40“ durch die
    Angabe „34“ ersetzt und wird das Wort „maxima-
    len“ gestrichen.

 2. In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „von dem
    jährlichen Zielniveau“ durch die Wörter „bei der Er-
    mittlung der verbleibenden Nettonennleistung der
    Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen
    Zielniveau“ ersetzt.

 3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das

      Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

     „8. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem je-
         weiligen Zieldatum keine Kohle mehr ver-
         feuern dürfen.“
4. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a wird das Komma am
              Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

         bbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort
              „(Bevollmächtigter)“ das Wort „, und“

              gestrichen.
         ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.

     bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ver-
         fügt“ die Wörter „und die Zuordnung bei der
         Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt
         wird“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Num-
     mer 5 muss stets der gesamten Nettonennleis-
     tung der Steinkohleanlage entsprechen.“
5. Dem § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Bundesnetzagentur kann für das Ver-
  fahren der Reihung Formatvorgaben machen.“
6. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „als Anlagever-
     mögen“ durch die Wörter „erstmalig als fertig-
     gestellte Sachanlagen des Anlagevermögens“
     ersetzt.
  b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
     gefügt:
     „Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind,
     gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jah-
     res aktiviert. Berücksichtigungsfähig sind nur
     Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3
     Nummer 17.“

7. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ gestrichen.
  b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem
         jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr ver-
         feuern dürfen.“
8. § 51 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis h wird
     jeweils vor dem Wort „Bekanntgabe“ das Wort
     „öffentlichen“ eingefügt.

  b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
     ber“ durch die Angabe „1. April“ ersetzt.
9. § 52 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder wieder-
     herstellen“ gestrichen.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Erhal-
     tungsauslagen, die Betriebsbereitschaftsaus-
     lagen und die Erzeugungsauslagen“ durch die

     Wörter „angemessene Vergütung“ ersetzt und

     werden dem Punkt am Ende die Wörter „, dabei
     kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von
BGBl. 2020, Seite 2690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2690
       dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungs-
       netzes geltend machen, in dessen Regelzone
       die Anlage einspeist“ vorangestellt.
10. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „sowie“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
       „11. die Aufgaben der Reduzierung und Be-

            endigung der Braunkohleverstromung nach
            Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der
            Aufgaben des auf Grundlage des § 49
            geschlossenen öffentlich-rechtlichen Ver-
            trages, soweit die Zuständigkeit für diese
            Aufgaben nicht explizit anderweitig ge-
            regelt ist.“

                      Artikel 3b
                  Änderung des
              Kohleausstiegsgesetzes
   Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt gefasst:
„Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Ent-
stehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in
der Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Ab-

satz 8, § 20 Absatz 1, §§ 21 und 23, die Regelungen
zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohle-
anlagen nach Artikel 1 §§ 44 und 45 und die Änderun-
gen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch Arti-
kel 7 dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit
eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission vorliegt oder wenn und soweit
die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die
beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Ab-
schluss gebracht werden kann.“

                     Artikel 3c

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 291 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I
S. 1879) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

                      Artikel 4
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 3. Dezember 2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2682. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 60971991490ef64f….