Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/30#abs-1 (1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Satz 2 Nummer 5 ist auch anzuwenden auf die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/30#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/30#abs-3 (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 30 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.10.2020 – 3 Kart 842/19 [V]
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 Kart 1/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- OLG Düsseldorf, 10.01.2018 – VI-3 Kart 1067/16 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.11.2007 – VI-3 Kart 441/06 (V)
- BGH, 23.11.2021 – EnVR 91/20Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht des Stromnetzbetreibers zum Angebot von Netzreservekapazitäten zu reduzierten Entgelten; Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber - Netzreservekapazität II
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.09.2025 – EnVR 72/23Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG bei beendetem Verhalten; Feststellungsvoraussetzungen für eine bereits beendete Zuwiderhandlung durch die Bundesnetzagentur - Besonderes Missbrauchsverfahren
- OLG Düsseldorf, 29.05.2025 – 3 Kart 481/23Zitiert von 1
- BGH, 26.11.2024 – EnVR 17/22Besonderes Missbrauchsverfahren gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur: Zulässigkeit bei laufendem Zivilprozesses auf Zahlung von Stromnetzentgelt; Entgeltpflicht bei dezentraler Stromeinspeisung - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.