Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/22#abs-1 (1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/22#abs-2 (2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu berücksichtigen. In Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways nach dem Messstellenbetriebsgesetz nachträglich einfach eingebaut werden können; ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies ist auch in Gebäuden anzuwenden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Wahl des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 5 zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/22#abs-3 (3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 22 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 12.06.2013 – VI-3 Kart 165/12 (V)
- BGH, 14.04.2015 – EnVR 45/13Besonderes Missbrauchsverfahren der Regulierungbehörde in Angelegenheiten der Energiewirtschaft: Einwand eines Stromnetzbetreibers fehlender Antragsbefugnis eines Energieversorgungsunternehmens; Duldungspflicht des Stromnetzbetreibers für ein dezentrales Messkonzept und Verlegungspflicht für Mess- und Steuerungseinrichtungen - Zuhause-Kraftwerk
- OLG Stuttgart, 12.01.2012 – 202 EnWG 8/11
- BGH, 15.12.2010 – VIII ZR 113/10Wohnraummiete: Mietminderung bei Unterbrechung der StromversorgungZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.08.2016 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2034)
BGBl. 2016 I S. 2034
-
17.10.2008 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.