Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 276
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2016 – EnVR 15/15Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Ermächtigung der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung über die Genehmigung von Stromnetzentgelten bei unverändert gebliebenen einschlägigen Rechtsvorschriften - Unbefristete Genehmigung
- OLG Düsseldorf, 23.03.2022 – 3 Kart 25/21 (V)
- OLG Düsseldorf, 04.02.2015 – VI-3 Kart 96/13 (V)
- BGH, 09.04.2019 – EnVR 57/18(Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis der Regulierungsbehörde zur nachträglichen Änderung festgelegter Bedingungen und Methoden zum Bilanzierungssystem; Festlegung eines Entgelts für die bilanzielle Konvertierung in der Konvertierungsrichtung H-Gas nach L-Gas; Spielraum der Regulierungsbehörde bei den Festlegungen zum Bilanzierungssystem - KONNI Gas 2.0)
- OLG Düsseldorf, 06.10.2016 – VI-5 Kart 21/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 29.05.2013 – VI-3 Kart 462/11 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 5 Kart 4/25
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 937/24
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 429/24Zitiert von 2
276 Entscheidungen zu § 29 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/29#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/29#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/29#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.