Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/29#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/29#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/29#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
Wird zitiert von 299 Entscheidungen zu § 29 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2016 – EnVR 15/15Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Ermächtigung der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung über die Genehmigung von Stromnetzentgelten bei unverändert gebliebenen einschlägigen Rechtsvorschriften - Unbefristete Genehmigung
- OLG Düsseldorf, 23.03.2022 – 3 Kart 25/21 (V)
- OLG Düsseldorf, 04.02.2015 – VI-3 Kart 96/13 (V)
- BGH, 09.04.2019 – EnVR 57/18(Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis der Regulierungsbehörde zur nachträglichen Änderung festgelegter Bedingungen und Methoden zum Bilanzierungssystem; Festlegung eines Entgelts für die bilanzielle Konvertierung in der Konvertierungsrichtung H-Gas nach L-Gas; Spielraum der Regulierungsbehörde bei den Festlegungen zum Bilanzierungssystem - KONNI Gas 2.0)
- OLG Düsseldorf, 06.10.2016 – VI-5 Kart 21/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 29.05.2013 – VI-3 Kart 462/11 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 5 Kart 4/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 937/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2034)
BGBl. 2016 I S. 2034
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.