Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 20 Technische Anschlussbedingungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 14.04.2015 – EnVR 45/13Besonderes Missbrauchsverfahren der Regulierungbehörde in Angelegenheiten der Energiewirtschaft: Einwand eines Stromnetzbetreibers fehlender Antragsbefugnis eines Energieversorgungsunternehmens; Duldungspflicht des Stromnetzbetreibers für ein dezentrales Messkonzept und Verlegungspflicht für Mess- und Steuerungseinrichtungen - Zuhause-Kraftwerk
- OLG Düsseldorf, 12.06.2013 – VI-3 Kart 165/12 (V)
- OLG Stuttgart, 12.01.2012 – 202 EnWG 8/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.