Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung

StromNEV

§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung

Stand: 04.01.2024

Bund2 Fassungen31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/15#abs-1 (1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/15#abs-2 (2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.

§ 14d § 16