Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung
Stand: 04.01.2024
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.09.2008 – VI-3 Kart 5/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- BGH, 17.11.2009 – EnVR 56/08
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 – 3 Kart 183/23Zitiert von 2
- BGH, 23.11.2021 – EnVR 91/20Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht des Stromnetzbetreibers zum Angebot von Netzreservekapazitäten zu reduzierten Entgelten; Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber - Netzreservekapazität II
- LG Dortmund, 04.04.2024 – 18 O 68/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 36/22
- LG Berlin, 20.09.2019 – 102a O 18/17
31 Entscheidungen zu § 15 StromNEV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 StromNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/15#abs-1 (1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/15#abs-2 (2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.