Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 1/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 2/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 306/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 312/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 314/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 316/12 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 331/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 357/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 363/12 (V)
11 Entscheidungen zu § 117a EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Betreiber von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10 Absatz 1 ausgenommen. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem solchen verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen ist.