Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BFH, 16.12.2020 – X R 21/19Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des Anbieters
- FG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 – 10 K 10247/16Zitiert von 1
- BFH, 12.02.2020 – X R 28/18Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten WohnimmobilieZitiert von 8
- BFH, 20.03.2019 – X R 4/18Kein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Erweiterung einer bereits bestehenden WohnungZitiert von 11
- FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 – 10 K 14034/11
- BFH, 23.05.2016 – X R 54/13Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der AnsparphaseZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – 15 K 15034/23Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – 15 K 15101/24
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – 15 K 15102/24Zitiert von 1
18 Entscheidungen zu § 92b EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/92b#abs-1 (1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 2Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/92b#abs-2 (2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/92b#abs-3 (3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 3Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. 5§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.