Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
Stand: 18.12.2024
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 16.07.2002 – IX R 62/99Einkommensteuerrecht: Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BFH, 18.04.2000 – VII B 21/99Zitiert von 1
- BVerfG, 10.01.2008 – 2 BvR 294/06Einkommensteuerrecht: Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte im Veranlagungszeitraum 1999 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BSG, 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB 2 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 6
- BFH, 20.12.2011 – II S 28/10 (PKH)(Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung)
- VG Düsseldorf, 31.01.2005 – 11 K 7681/03
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 07.07.2021 – 4 LB 93/19
- VG Mainz, 13.06.2018 – 1 K 1317/17.MZ
- VGH Hessen, 20.02.2018 – 10 A 807/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45d EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/45d#abs-1 (1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. 3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/45d#abs-2 (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/45d#abs-3 (3) (weggefallen)