Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
Stand: 18.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/45d#abs-1 (1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. 3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/45d#abs-2 (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/45d#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 45d EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 16.07.2002 – IX R 62/99Einkommensteuerrecht: Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BFH, 18.04.2000 – VII B 21/99Zitiert von 1
- BVerfG, 10.01.2008 – 2 BvR 294/06Einkommensteuerrecht: Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte im Veranlagungszeitraum 1999 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BSG, 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB 2 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 6
- BFH, 20.12.2011 – II S 28/10 (PKH)(Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung)
- VG Düsseldorf, 31.01.2005 – 11 K 7681/03
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 07.07.2021 – 4 LB 93/19
- VG Mainz, 13.06.2018 – 1 K 1317/17.MZ
- VGH Hessen, 20.02.2018 – 10 A 807/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45d EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 45d Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 45d geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 45d neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 45d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 45d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.