§ 93c Datenübermittlung durch Dritte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 05.01.2021 – 10 K 1662/20Zitiert von 3
- BFH, 08.09.2021 – X R 5/21(Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO)Zitiert von 8
- FG Niedersachsen, 07.11.2024 – 2 K 78/24
- BFH, 27.11.2024 – X R 25/22(Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO)Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2022 – 7 K 7153/21Zitiert von 3
- FG Münster, 24.10.2025 – 4 K 884/23 Ki
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.04.2026 – X R 28/24Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 64/23 E
- FG Hessen, 19.09.2024 – 10 K 932/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93c AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93c#abs-1 (1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen Folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93c#abs-2 (2) Die mitteilungspflichtige Stelle soll Daten nicht übermitteln, wenn sie erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93c#abs-3 (3) Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres fest, dass
so hat die mitteilungspflichtige Stelle dies vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen unverzüglich durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93c#abs-4 (4) Die nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde kann ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
Die Rechte und Pflichten der für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93c#abs-5 (5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die nach den Steuergesetzen für die Entgegennahme der Daten zuständige Finanzbehörde auch für die Anwendung des Absatzes 4 und des § 72a Absatz 4 zuständig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93c#abs-6 (6) Die Finanzbehörden dürfen von den mitteilungspflichtigen Stellen mitgeteilte Daten im Sinne der Absätze 1 und 3 verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihnen übertragen wurde, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93c#abs-7 (7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf die mitteilungspflichtige Stelle die ausschließlich zum Zweck der Übermittlung erhobenen und gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen nur für diesen Zweck verwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93c#abs-8 (8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf