Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 65 Nachweis der Behinderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) 1Die gesundheitlichen Merkmale „blind“ und „hilflos“ hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen „BI“ oder „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 2Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) 1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/65?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) 1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. 3Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 4Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
5Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. 6§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/65?asof=2019-06-10#abs-4 (4) 1Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde. 2Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 65 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1259)
BGBl. 2021 I S. 1259
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2770)
BGBl. 2020 I S. 2770
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 19 Abs. 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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17.11.2010 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2010 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2010 I S. 1544
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.