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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2770
BGBl. 2020 I S. 2770 · 12.896 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge
und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33b wie
folgt gefasst:
„ § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behin-
derungen, Hinterbliebene und Pflegeper-
sonen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 Satz 1 wird das Wort „behinder-
ten“ durch die Wörter „Menschen mit Behinde-
rungen“ ersetzt.
b) In Nummer 26 Satz 1 wird nach dem Wort „kran-
ker“ das Wort „Menschen“ eingefügt und werden
die Wörter „behinderter Menschen“ durch die
Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Behin-
derte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit
Behinderungen“ ersetzt.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 1 wird für Auf-
wendungen für durch eine Behinderung veran-
lasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (be-
hinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). Die
Pauschale erhalten:
1. Menschen mit einem Grad der Behinderung
von mindestens 80 oder mit einem Grad der
Behinderung von mindestens 70 und dem
Merkzeichen „G“,
2. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit
dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen
„TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale
900 Euro. Bei Erfüllung der Anspruchsvorausset-
zungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pau-
schale 4 500 Euro. In diesem Fall kann die Pau-
schale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch
genommen werden. Über die Fahrtkostenpau-
schale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren
behinderungsbedingten Fahrtkosten als außer-
gewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berück-
sichtigungsfähig. Die Pauschale ist bei der
Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne
des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung
übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch ge-
währt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbe-
trag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.
§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 1“
die Wörter „und der Anspruchsvoraussetzungen
nach Absatz 2a“ eingefügt.
5. § 33b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33b
Pauschbeträge für
Menschen mit Behinderungen,
Hinterbliebene und Pflegepersonen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „behinderte
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
hinderungen“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen,
deren Grad der Behinderung auf mindestens 20
festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im
Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pauschbe-
trags“ die Wörter „nach Satz 2“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Pauschbetrag werden gewährt bei
einem Grad der Behinderung von mindes-
tens:
20 384 Euro,
30 620 Euro,
40 860 Euro,
50 1 140 Euro,
60 1 440 Euro,
70 1 780 Euro,
80 2 120 Euro,
90 2 460 Euro,
100 2 840 Euro.“
cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4
sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen
Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall
kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zu-
sätzlich in Anspruch genommen werden. Hilf-
los ist eine Person, wenn sie für eine Reihe
von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönli-
chen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraus-
setzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in
Form einer Überwachung oder einer Anlei-
tung zu den in Satz 4 genannten Verrichtun-
gen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar

nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch
eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist.“
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1
ist die Angabe der erteilten Identifikationsnum-
mer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes
in der Einkommensteuererklärung des Steuer-
pflichtigen.“
f) § 33b Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastun-
gen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege
einer Person erwachsen, kann er anstelle einer
Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbe-
trag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag),
wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr
erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entwe-
der in seiner Wohnung oder in der Wohnung des
Pflegebedürftigen persönlich durchführt und
diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem Staat gelegen ist,
auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Zu den Einnah-
men nach Satz 1 zählt unabhängig von der Ver-
wendung nicht das von den Eltern eines Kindes
mit Behinderungen für dieses Kind empfangene
Pflegegeld. Als Pflege-Pauschbetrag wird ge-
währt:
1. bei Pflegegrad 2 600 Euro,
2. bei Pflegegrad 3 1 100 Euro,
3. bei Pflegegrad 4 oder 5 1 800 Euro.
Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3
wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person
hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.
Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder
Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalender-
jahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem
höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr
festgestellt war. Gleiches gilt, wenn die Person
die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. Sind
die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann
der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2
nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-
Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Iden-
tifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
der gepflegten Person in der Einkommensteuer-
erklärung des Steuerpflichtigen. Wird ein Pflege-
bedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-
Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen,
bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4
vorliegen, geteilt.“
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab
Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.“
6. Nach § 52 Absatz 33b wird folgender Absatz 33c
eingefügt:
„(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2770) sind erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2021 anzuwenden.“
7. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Ab-
satz 2 Nummer 4a Buchstabe e werden jeweils die
Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter
„Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 64
und 65 wie folgt gefasst:
„ § 64 Nachweis von Krankheitskosten und der
Voraussetzungen der behinderungsbeding-
ten Fahrtkostenpauschale
§ 65 Nachweis der Behinderung und des Pflege-
grads“.
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Nachweis von Krankheitskosten
und der Voraussetzungen der
behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für den Nachweis der Anspruchsvoraus-
setzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkos-
tenpauschale sind die Vorschriften des § 65 an-
zuwenden.“
3. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Nachweis der
Behinderung und des Pflegegrads“.
b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weni-
ger als 50, aber mindestens 20 festgestellt
ist, durch Vorlage einer Bescheinigung oder
eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu-
ständigen Behörde.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-
setzt:
„Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als
pflegebedürftige Person mit schwersten Beein-
trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fä-
higkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entspre-
chenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen
Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetz-
buch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder

diesen entsprechenden gesetzlichen Bestim-
mungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage
des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.“
e) In Absatz 3a Satz 4 Nummer 5 werden die Wörter
„Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegestufe III“
durch die Wörter „pflegebedürftige Person mit
schwersten Beeinträchtigungen der Selbständig-
keit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4
oder 5“ ersetzt.
f) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „behinderte
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behinde-
rungen“ ersetzt.
4. § 84 Absatz 3g wird wie folgt gefasst:
„(3g) § 65 Absatz 1 in der am 15. Dezember 2020
geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2021 anzuwenden. § 65 Absatz 3a
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzu-
wenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt,
in dem die für die Anwendung erforderlichen Pro-
grammierarbeiten für das elektronische Datenüber-
mittlungsverfahren abgeschlossen sind. Das Bun-
desministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder im
Bundessteuerblatt Teil I den Veranlagungszeitraum
bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a
erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von
§ 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 nicht weiter an-
zuwenden. Zu diesem Zeitpunkt noch gültige und
dem Finanzamt vorliegende Feststellungen über
eine Behinderung werden bis zum Ende ihrer Gültig-
keit weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststel-
lungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2770. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 192451cd62ca95ae….