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Artikel 5 · BT-Drs. 18/7457 · S. 106

Zu Artikel 5 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
§ 50
Um Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) steuerlich geltend machen zu können, wird – zusätzlich zu
den Anforderungen des § 10b EStG – nach § 50 EStDV verlangt, dass vom Steuerpflichtigen eine Zuwendungs-
bestätigung vorgelegt wird. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis (Buchungsbestätigung
etc.)
Um die Belegvorlagepflichten für die Steuerpflichtigen zu reduzieren, wird die Gewährung des Zuwendungsab-
zugs tatbestandlich von der Vorlage der Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt bzw. des vereinfachten Nach-
weises gelöst.
Der Steuerpflichtige muss künftig für den Zuwendungsabzug die entsprechenden Unterlagen aufbewahren; er
muss sie aber nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung einreichen.
Für diejenigen, die ihre Angelegenheiten vorzugsweise auf elektronischem Wege erledigen wollen, also nicht nur
Zuwendende, sondern auch die Zuwendungsempfänger, besteht nach Absatz 2 die Möglichkeit, Angaben über die
Zuwendung an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln oder übermitteln zu lassen. Damit verbunden ist der
Vorteil für die Zuwendenden, im eigenen Besteuerungsverfahren eine Zuwendungsbestätigung weder aufbewah-
ren noch vorlegen zu müssen. Für den Zuwendungsempfänger würde zugleich die Pflicht zur Aufbewahrung eines
Doppels der Zuwendungsbestätigung entfallen.
Für die Datenübermittlung durch den Zuwendungsempfänger nach Absatz 2 gelten künftig die Regelungen des
§ 93c AO, nicht aber die Regelungen in § 72a Absatz 4 AO (Haftung). Die Haftung nach § 10b Absatz 4 EStG
gilt in diesen Fällen unverändert.
Für die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 AO ist nach dem neuen Absatz 3 das Finanzamt zuständig, in dessen
Bezirk sich die Geschäftsleitung des Zuwendungsempfä

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.453 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7457, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 406.599–414.052 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert cb9e9a908f2ac68b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP