Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 64 Nachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/64#abs-1 (1) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/64#abs-2 (2) Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/64#abs-3 (3) Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von behinderungsbedingt entstandenen Aufwendungen und der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale ist § 65 anzuwenden.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 64 EStDV 1955 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 04.02.2013 – 10 K 542/12Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 24.04.2013 – 2 K 1962/12
- FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 – 3 K 1443/12
- FG Schleswig, 17.04.2013 – 5 K 71/11Zitiert von 3
- BFH, 21.02.2018 – VI R 11/16(Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung - Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und der rückwirkenden Anwendung von § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011)Zitiert von 26
- BFH, 25.04.2017 – VIII R 52/13(Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer - Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im StVereinfG 2011 - Minderung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - Überprüfung von Schätzungen)Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- FG Sachsen-Anhalt, 18.06.2025 – 1 K 776/24
- FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2024 – 14 K 9179/21
- FG München, 25.07.2024 – 15 K 286/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 64 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 7 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2770)
BGBl. 2020 I S. 2770
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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