Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.06.2022 – XIII ZR 4/21Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer Erneuerbare-Energien-Anlage bei Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses: Ersatz der aufgrund eines Direktvermarktungsvertrags entgangenen Vergütung; Ersatz für Einspeisemanagementmaßnahmen bei Reduktion des anzulegenden Wertes auf null in langanhaltenden Phasen negativer Börsenstrompreise - Windpark HögelZitiert von 7
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 70/23
- OLG Brandenburg, 27.10.2020 – 6 U 20/19Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 56/24
- BGH, 14.07.2020 – XIII ZR 12/19Voraussetzungen eines Windparks i.S.d. Erneuerbare-Energien-Gesetz - Windpark NatelnZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 935/24
- OLG Frankfurt am Main, 12.08.2022 – 19 U 196/18
- VGH Hessen, 16.09.2021 – 6 A 260/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/51#abs-1 (1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/51#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Zur Ermittlung der Anlagengröße nach Satz 1 ist § 24 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/51#abs-3 (3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.