Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/51#abs-1 (1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/51#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Zur Ermittlung der Anlagengröße nach Satz 1 ist § 24 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/51#abs-3 (3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 51 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.06.2022 – XIII ZR 4/21Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer Erneuerbare-Energien-Anlage bei Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses: Ersatz der aufgrund eines Direktvermarktungsvertrags entgangenen Vergütung; Ersatz für Einspeisemanagementmaßnahmen bei Reduktion des anzulegenden Wertes auf null in langanhaltenden Phasen negativer Börsenstrompreise - Windpark HögelZitiert von 7
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 70/23
- OLG Brandenburg, 27.10.2020 – 6 U 20/19Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 56/24
- BGH, 14.07.2020 – XIII ZR 12/19Voraussetzungen eines Windparks i.S.d. Erneuerbare-Energien-Gesetz - Windpark NatelnZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 935/24
- OLG Frankfurt am Main, 12.08.2022 – 19 U 196/18
- VGH Hessen, 16.09.2021 – 6 A 260/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.