Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 46 Windenergie an Land
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46#abs-1 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46#abs-3 (3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt und für Flugwindenergieanlagen an Land wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden. Für Flugwindenergieanlagen an Land ist Satz 1 erst anzuwenden, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 46 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.02.2014 – 11 B 137/14Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.09.2018 – 3 Kart 113/17 (V)
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 – 13 KN 67/14Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BVerfG, 12.02.2019 – 1 BvR 2914/17Nichtannahmebeschluss: § 46a Abs 1 S 1 EEG 2017 (juris: EEG 2014 idF vom 22.12.2016) entfaltet keine echte Rückwirkung und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz - Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bzgl der Sonderdegression gem § 46a EEG 2017 für WindenergieanlagenZitiert von 6
- BGH, 12.11.2019 – EnVR 108/18Berufung auf Formmangel bei Verzicht auf gesetzlichen Vergütungsanspruch für den erzeugten Strom - Schriftformverzicht
- BGH, 26.02.2019 – EnVR 24/18Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land - Registrierungserfordernis
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.06.2022 – 3 Kart 116/21Zitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 – L 22 R 371/14Zitiert von 2
- VG Aachen, 13.07.2018 – 6 L 857/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.05.2024 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 46 geändert und eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 46 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
-
22.12.2016 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.