Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 46 Windenergie an Land
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.02.2014 – 11 B 137/14Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.09.2018 – 3 Kart 113/17 (V)
- OLG Koblenz, 21.12.2017 – 6 U 12/17Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 – 13 KN 67/14Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- OLG Naumburg, 21.11.2013 – 2 U 54/13Zitiert von 1
- BVerfG, 12.02.2019 – 1 BvR 2914/17Nichtannahmebeschluss: § 46a Abs 1 S 1 EEG 2017 (juris: EEG 2014 idF vom 22.12.2016) entfaltet keine echte Rückwirkung und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz - Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Energieunternehmens bzgl der Sonderdegression gem § 46a EEG 2017 für WindenergieanlagenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- BGH, 12.11.2019 – EnVR 108/18Berufung auf Formmangel bei Verzicht auf gesetzlichen Vergütungsanspruch für den erzeugten Strom - Schriftformverzicht
- BGH, 26.02.2019 – EnVR 24/18Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land - Registrierungserfordernis
15 Entscheidungen zu § 46 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46#abs-1 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46#abs-3 (3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt und für Flugwindenergieanlagen an Land wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden. Für Flugwindenergieanlagen an Land ist Satz 1 erst anzuwenden, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46#abs-4 (4) (weggefallen)