Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 45 Geothermie
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 13.03.2023 – 8 U 4291/22Zitiert von 2
- LG München II, 15.06.2022 – 15 O 12711/20Zitiert von 1
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
- LG Bayreuth, 22.12.2022 – 1 HKO 3/22
- LG Darmstadt, 01.12.2021 – 9 O 18/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 28.03.2019 – C-405/16Staatliche Beihilfen: Begriff der staatlichen Mittel im Rahmen des EEG 2012 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OVG NRW, 22.02.2017 – 11 A 1222/14Zitiert von 2
- EuGH, 10.05.2016 – T-47/15Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/45#abs-1 (1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/45#abs-2 (2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1 verringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Wenn die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erstmals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht sich die Verringerung des anzulegenden Werts nach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres auf 2 Prozent jährlich. Für die Berechnung der Höhe des anzulegenden Werts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der ungerundete Wert zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/45#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.