Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 46 Windenergie an Land bis 2018
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt der anzulegende Wert 4,66 Cent pro Kilowattstunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,38 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist verlängert sich um einen Monat pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zehn Jahre nach Inbetriebnahme einer Anlage nach Absatz 1, spätestens aber ein Jahr vor dem Ende der nach Absatz 2 Satz 2 verlängerten Frist wird der Standortertrag überprüft und die Frist nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend angepasst. § 36h Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 70 Prozent des Referenzertrags beträgt.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 46 geändert und eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 46 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 46 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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