Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 24 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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