Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
Stand: 01.08.2021
Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 DRiG →
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- BGH, 13.11.2002 – RiZ (R) 3/01
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24
- VG Magdeburg, 29.03.2010 – 5 B 360/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.