Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags

Stand: 01.08.2021

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Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.

§ 22 § 24