Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 2024 im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40#abs-2 (2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach § 5 oder § 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40#abs-4 (4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer anzugeben. § 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40#abs-5 (5) § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 12 Absatz 5 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 57 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
-
29.06.2015 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1061)
BGBl. 2015 I S. 1061
-
05.12.2011 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I 2458)
BGBl. 2011 I S. 2458
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.