Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 2024 im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40#abs-2 (2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach § 5 oder § 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40#abs-4 (4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer anzugeben. § 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40#abs-5 (5) § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 12 Absatz 5 gelten entsprechend.