Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

DEÜV

§ 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 2024 im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 39 § 40a