Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

DEÜV

§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Stand: 31.12.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40a#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40a#abs-2 (2) § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

§ 40 § 40b