Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

DEÜV

§ 8 Abmeldung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/8#abs-1 (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/8#abs-2 (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/8#abs-3 (3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.

§ 7 § 8a