Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 8 Abmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BSG, 12.12.2011 – B 13 R 29/11 R(Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - beitragspflichtige Einnahmen - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- OVG NRW, 21.11.2018 – 4 A 2846/17
- LAG Baden-Württemberg, 07.12.2017 – 4 Ta 12/17Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 8 DEÜV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/8#abs-1 (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/8#abs-2 (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/8#abs-3 (3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.