Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 8 Abmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/8#abs-1 (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/8#abs-2 (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/8#abs-3 (3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 8 DEÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 12.12.2011 – B 13 R 29/11 R(Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - beitragspflichtige Einnahmen - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- OLG Hamm, 17.08.2020 – 11 W 51/20
- OVG NRW, 21.11.2018 – 4 A 2846/17
- LAG Baden-Württemberg, 07.12.2017 – 4 Ta 12/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583, 1008)
BGBl. 2015 I S. 583
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.