Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 25 (weggefallen)
Stand: 31.12.2025
Für § 25 DEÜV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 25 DEÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 18 Ta 2/11Zitiert von 1
- LSG Hessen, 27.01.2022 – L 8 KR 281/21Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2025 – 3 SLa 21/25
- SG Frankfurt am Main, 22.03.2021 – S 14 KR 1585/20Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 07.12.2017 – 4 Ta 12/17Zitiert von 1
- LAG Hessen, 09.08.2024 – 10 SLa 87/24 SKZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 18.07.2024 – 6 Sa 634/23
- ArbG Köln, 06.11.2023 – 4 Ca 1485/21Zitiert von 1
- FG Münster, 26.09.2023 – 3 K 2466/21 FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 DEÜV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.