Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 12 Sonstige Meldungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583, 1008)
BGBl. 2015 I S. 583
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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