§ 3 Anwendung
Stand: 12.08.2020
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 6
- OVG NRW, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AKZitiert von 2
- BVerwG, 08.10.2025 – 10 C 1.25Erfolgreiche Klage auf Erlass eines Nationalen Aktionsprogramms NitratZitiert von 5
- VG Gera, 07.05.2024 – 5 K 493/23 Ge
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 4.25Zitiert von 3
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 3.25Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2016 – 2 M 89/15Zitiert von 13
9 Entscheidungen zu § 3 DüngG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 DüngG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3#abs-1 (1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur angewandt werden, soweit sie
entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, bestehen oder hergestellt worden sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden, wenn diese
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3#abs-2 (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Erzeugnissen zu sichern. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3#abs-3 (3) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 unbeschadet des Absatzes 2 nur so angewandt werden, dass durch die Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht geschädigt und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3#abs-5 (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 können auch Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, erlassen werden insbesondere über
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3#abs-6 (6) Rechtsverordnungen
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3#abs-7 (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Gesundheitsschäden bei Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind.