Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP

Stand: 13.04.2021

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Unbeschadet des § 52 finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

§ 37 § 39