§ 5 Inverkehrbringen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/5#abs-1 (1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, die nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind,
und die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht werden, wenn diese
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/5#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/5#abs-3 (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/5#abs-4 (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder des Naturhaushalts ferner
Soweit für einen Stoff Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben werden, hat der Hersteller die Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzulegen oder zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/5#abs-5 (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach Satz 1 ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
Änderungsverlauf
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 481)
BGBl. 2012 I S. 481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.