§ 3 Anwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur angewandt werden, soweit sie
entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, bestehen oder hergestellt worden sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden, wenn diese
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Erzeugnissen zu sichern. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 unbeschadet des Absatzes 2 nur so angewandt werden, dass durch die Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht geschädigt und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 können auch Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, erlassen werden insbesondere über
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Rechtsverordnungen
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Gesundheitsschäden bei Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 277 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1068)
BGBl. 2017 I S. 1068
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 370 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 481)
BGBl. 2012 I S. 481
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 83 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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