Gesetze / Grundwasserverordnung
GrwV§ 6 Ermittlung des chemischen Grundwasserzustands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/6#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ermittelt und beurteilt den chemischen Grundwasserzustand auf der Grundlage von Grundwasseruntersuchungen und eines geeigneten konzeptionellen Modells für den Grundwasserkörper. Bei Überschreitung von Schwellenwerten im Grundwasserkörper wird Folgendes, soweit für die Beurteilung relevant, ermittelt und beurteilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde ermittelt bei Überschreitungen von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern die flächenhafte Ausdehnung der Belastung für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe. Die Flächenanteile im Grundwasserkörper werden mit Hilfe geostatistischer oder vergleichbarer Verfahren ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/6#abs-3 (3) Für die Einstufung des chemischen Grundwasserzustands nach § 7 Absatz 2 und 3 sind bei der Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands folgende Untersuchungsergebnisse zugrunde zu legen:
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 6 GrwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 03.06.2024 – 10 MN 52/24Zitiert von 4
- BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25Düngerecht: Unwirksamkeit der Ausweisung nitratbelasteter Gebiete mangels normativer Vorgaben für die Gebietsabgrenzung in der Düngeverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25Zitiert von 2
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25Zitiert von 1
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 4.25Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 3.25Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 – 7 KS 8/21Zitiert von 8
- VGH Hessen, 17.02.2021 – 2 A 698/16Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GrwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.