Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1068
BGBl. 2017 I S. 1068 · 32.515 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
Vom 5. Mai
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Düngegesetzes
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
136), das zuletzt durch Artikel 370 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. einen nachhaltigen und ressourceneffizien-
ten Umgang mit Nährstoffen bei der land-
wirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen,
insbesondere Nährstoffverluste in die Um-
welt so weit wie möglich zu vermeiden,“.
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „aus“ das
Wort „allen“ eingefügt.
b) In Nummer 5 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefasst:
„5. ist Jauche: Wirtschaftsdünger aus tierischen
Ausscheidungen, bei dem es sich um ein
Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten
feinen Bestandteilen des Kotes oder der
Einstreu sowie von Wasser handelt;“.
c) In Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 16“
durch die Angabe „Nummer 10“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbin-
dung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2
Nummer 1 und 6 bis 8 vorbehaltlich des
Absatzes 3 nur nach guter fachlicher Praxis
angewandt werden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „, preiswerten“
gestrichen.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgen-
den Absätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung
mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1
und 6 bis 8 unbeschadet des Absatzes 2 nur
so angewandt werden, dass durch die An-
wendung die Gesundheit von Menschen und
Tieren nicht geschädigt und der Naturhaushalt
nicht gefährdet werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
2017
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Anwendung
von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8
näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen
nach Satz 1 können insbesondere
1. die Anforderungen der guten fachlichen
Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher be-
stimmt werden,
2. Vorschriften zur Sicherung der Boden-
fruchtbarkeit erlassen werden,
3. bestimmte Anwendungen verboten oder be-
schränkt werden.
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3
können auch Vorschriften zum Schutz der Ge-
wässer vor Verunreinigung, insbesondere durch
Nitrat, erlassen werden insbesondere über
1. Zeiträume, in denen das Aufbringen be-
stimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6
bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen ver-
boten ist,
2. flächen- oder betriebsbezogene Obergren-
zen für das Aufbringen von Nährstoffen aus
Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
3. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Num-
mer 1 und 6 bis 8 auf stark geneigten land-
wirtschaftlichen Flächen,
4. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Num-
mer 1 und 6 bis 8 auf wassergesättigten,
überschwemmten, gefrorenen oder schnee-
bedeckten Böden,
5. die Bedingungen für das Aufbringen von
Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8
auf landwirtschaftlichen Flächen in der
Nähe von Wasserläufen,
6. die Berücksichtigung von beim Weidegang
anfallenden sowie durch andere Maßnah-
men als der Düngung zugeführten Nähr-
stoffen,
7. die Aufzeichnungen der Anwendung von
Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8
sowie die Vorlage-, Melde- und Mittei-
lungspflichten der Anwender,
8. die Technik und die Verfahren zum Aufbrin-
gen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6
bis 8,
9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger
und Düngemittel, bei denen es sich um
Gärrückstände aus dem Betrieb einer Bio-
gasanlage handelt,
10. Anordnungen der zuständigen Behörden,
die zum Schutz der Gewässer vor Ver-
unreinigung, insbesondere zur Einhaltung
der nach den Nummern 1 bis 9 erlassenen
Vorschriften erforderlich sind.

(6) Rechtsverordnungen
1. nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 1 und 2 oder
2. nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 3, soweit Vorschriften zum
Schutz der Gewässer im Sinne des Ab-
satzes 5 erlassen werden,
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Nationales
Aktionsprogramm
zum Schutz von Gewässern
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt-
schaftlichen Quellen, Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Das Bundesministerium erarbeitet im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
und im Benehmen mit den Ländern ein nationales
Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991
zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl.
L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
Satz 1 gilt nicht im Hinblick auf die Beschaffen-
heit, die Lage, die Errichtung und den Betrieb von
Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,
Jauche oder Silagesickersäften sowie von ver-
gleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden
Stoffen nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5
der Richtlinie 91/676/EWG. Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 gilt bei einer Änderung des Aktions-
programms entsprechend. Zu dem Entwurf des
Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Ände-
rung des Aktionsprogramms wird eine Strate-
gische Umweltprüfung nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Das Aktionsprogramm und seine Änderungen
sind bei Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund
des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 3 und mit Absatz 5 in die Beratungen zur
Erstellung des Entwurfes einzubeziehen.
(2) Soweit ein Aktionsprogramm nach Absatz 1
geringfügig geändert wird und hierbei nach Maß-
gabe des § 14d des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung keine Strategische Umwelt-
prüfung durchzuführen ist, ist die Öffentlichkeit
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
beteiligen. Der Entwurf der Änderung des Aktions-
programms sowie Informationen über das Betei-
ligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu ver-
öffentlichen. Natürliche und juristische Personen
sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Ver-
einigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren
Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgaben-
bereich durch den Entwurf berührt werden (be-
troffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist
von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen
oder elektronischen Stellungnahme gegenüber
dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Frist-
ablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2
mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellung-
nahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden
vom Bundesministerium bei der Erarbeitung der
Änderung des Aktionsprogramms angemessen
berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundes-
ministerium unter Berücksichtigung der Änderung
des Aktionsprogramms erlassenen und im Bun-
desgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in
zusammengefasster Form über den Ablauf des
Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und
Erwägungen, auf denen die getroffene Entschei-
dung beruht, zu unterrichten.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Inverkehrbringens,“ wird durch die
Wörter „Inverkehrbringens einschließlich des
Vermittelns sowie“ ersetzt.
b) Die Wörter „§ 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 3“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1,
2 und 3, auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung
mit Absatz 5“ ersetzt.
6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Umgang mit
Nährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung
(1) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung hat
der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter
fachlicher Praxis zu erfolgen. Zur guten fachlichen
Praxis gehört insbesondere, dass bei der land-
wirtschaftlichen Erzeugung ein nachhaltiger und
ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im
Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffver-
luste in die Umwelt so weit wie möglich vermie-
den werden. Die Vorschriften über die Anwendung
der in § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 genannten Stoffe
nach § 3 Absatz 1 bis 3 und einer auf Grund des
§ 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 er-
lassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind ab dem
1. Januar 2023 die Zufuhr von Nährstoffen in den
Betrieb und die Abgabe von Nährstoffen aus dem
Betrieb in Betrieben mit mehr als 20 Hektar land-
wirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Groß-
vieheinheiten je Betrieb in einer Stoffstrombilanz
zu erfassen und zu bewerten. Die Verpflichtung
nach Satz 1 gilt für Betriebe mit mehr als 50 Groß-
vieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hek-
tar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tier-
besatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten
je Hektar ab dem 1. Januar 2018. Die Verpflich-
tungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für
Betriebe, die die dort festgesetzten Schwellen-
werte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jewei-
ligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus ande-
ren Betrieben zugeführt wird. Das Bundesminis-
terium erlässt nach Maßgabe des Satzes 5 im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur näheren Bestimmung der Anfor-
derungen an die gute fachliche Praxis beim Um-
gang mit Nährstoffen im Sinne des Absatzes 1
die näheren Vorschriften über eine betriebliche
Stoffstrombilanz. In Rechtsverordnungen nach
Satz 4 sind insbesondere Vorschriften zu erlassen
über die Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung
der Nährstoffmengen, die
1. dem Betrieb zugeführt werden, insbesondere
durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut
und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche
Nutztiere sowie den Anbau von Leguminosen,
2. vom Betrieb abgegeben werden, insbesondere
durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
tierische und pflanzliche Erzeugnisse sowie
landwirtschaftliche Nutztiere.
In Rechtsverordnungen nach Satz 4 können ferner
Vorschriften erlassen werden über
1. Anordnungen der zuständigen Behörden, die
für einen nachhaltigen und ressourceneffizien-
ten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, ins-
besondere zur Verringerung von Nährstoff-
verlusten in die Umwelt, erforderlich sind,
2. Beratungsangebote der zuständigen Behörden,
die für einen nachhaltigen und ressourcen-
effizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb,
insbesondere zur Vermeidung von Nährstoff-
verlusten in die Umwelt, erforderlich sind.
Das Bundesministerium untersucht die Auswirkun-
gen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung und
erstattet dem Deutschen Bundestag hierüber bis
spätestens 31. Dezember 2021 Bericht. Dieser
Bericht soll Vorschläge für notwendige Anpassun-
gen der Regelungen enthalten.
(3) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist
dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundes-
rat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch
Beschluss des Bundestages geändert oder ab-
gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages
wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der
Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr
befasst, so wird die unveränderte Rechtsverord-
nung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die
Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses
des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer
erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Überwachung, Datenübermittlung“.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständigen Behörden können insbeson-
dere verlangen, dass die Auskunftspflichtigen
ihnen die erforderlichen Auskünfte mündlich
oder durch Vorlage von Unterlagen erteilen.“
c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
fügt:
„(7) Zum Zweck der Überwachung der Ein-
haltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1
bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch
in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6, erlasse-
nen Rechtsverordnungen übermitteln die in
den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen und
Behörden den für die Überwachung nach Ab-
satz 1 zuständigen Behörden auf Ersuchen die
folgenden Daten:
1. die Zahlstellen im Sinne des § 2 Nummer 3
des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung
bereits vorhandene Angaben über
a) Name oder Firma und Anschrift von Be-
triebsinhabern sowie die Betriebsnummer,
b) landwirtschaftliche Flächen der Betriebe
nach Lage und Größe und die jeweiligen
Nutzungen,
c) Arten, Anzahl und Bestandsregister der
in den Betrieben gehaltenen landwirt-
schaftlichen Nutztiere,
2. die nach der Viehverkehrsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März
2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016
(BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung für die Er-
hebung der Daten für die Anzeige und die
Registrierung Vieh haltender Betriebe zu-
ständigen Behörden bereits vorhandene
Angaben über
a) Name, Anschrift und Registriernummer
von Haltern von Tieren nach § 26 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,
b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere
nach Buchstabe a sowie die Klassifi-
zierung nach Alter, Gewicht und Produk-
tionsrichtung,
3. die nach Landesrecht für die Entschädigung
bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1
des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai
2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung zuständigen Stellen bereits vorhan-
dene Angaben über
a) Name, Anschrift und Registriernummer
von Haltern von Tieren nach § 26 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,
b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere
nach Buchstabe a sowie die Klassifi-
zierung nach Alter, Gewicht und Produk-
tionsrichtung,

4. die für die Erteilung und die Überwachung
bau- oder immissionsschutzrechtlicher Ge-
nehmigungen zuständigen Behörden bereits
vorhandene Angaben über
a) Name oder Firma und Anschrift von Be-
triebsinhabern,
b) die in Baugenehmigungen oder immis-
sionsschutzrechtlichen Genehmigungen
aa) genehmigten Arten der landwirtschaft-
lichen Nutztiere und die genehmigte
Anzahl der landwirtschaftlichen Nutz-
tiere,
bb) genehmigte Anlagenleistung von Bio-
gasanlagen,
cc) genehmigten Anlagen zur Lagerung
der anfallenden Wirtschaftsdünger
oder Düngemittel, die als Ausgangs-
stoff oder Bestandteil Wirtschafts-
dünger enthalten,
dd) enthaltenen Angaben über Anlagen-
teile und Verfahrensschritte zum Be-
trieb der landwirtschaftlichen Anlage,
einschließlich der Abluftreinigung,
c) die Menge angefallener Wirtschaftsdün-
ger oder Düngemittel, die als Ausgangs-
stoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger
enthalten,
d) Nachweise über vertragliche Vereinba-
rungen des Genehmigungsinhabers mit
einem Dritten über die Abnahme von Wirt-
schaftsdüngern oder Düngemitteln, die
als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirt-
schaftsdünger enthalten.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe d
unterbleibt eine Übermittlung, soweit Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse des Dritten ande-
renfalls gefährdet würden. Die Übermittlung
der Daten nach Satz 1 kann im automatisierten
Verfahren, nach Maßgabe des § 10 des Bun-
desdatenschutzgesetzes auch im automati-
sierten Abrufverfahren erfolgen.
(8) Die für die Überwachung nach Absatz 1
zuständigen Behörden dürfen zu dem in Ab-
satz 7 Satz 1 genannten Zweck die dort ge-
nannten Daten erheben, speichern und nutzen.
Zu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck
dürfen die zuständigen Behörden diese Daten
mit Daten abgleichen, die sie nach diesem
Gesetz oder den auf Grund des § 3 Absatz 4
oder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung
mit § 15 Absatz 6, erlassenen Rechtsverord-
nungen erhoben, gespeichert oder genutzt ha-
ben. Die in Satz 1 genannten Daten sind durch
die nach Absatz 1 zuständige Behörde unver-
züglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des
Zwecks, zu dem sie erhoben, gespeichert oder
genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich
sind.“
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3
Abs. 1 oder 2 oder auf Grund des § 3 Abs. 3
oder 5 erlassene Rechtverordnungen“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5,“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nähr-
stoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1
nur treffen, wenn die Anforderungen der guten
fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstof-
fen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach
§ 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.“
8a. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Qualitätssicherung
im Bereich von Wirtschaftsdüngern
(1) Zur Förderung der Einhaltung der Vorschrif-
ten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die für
die Anwendung, das Inverkehrbringen, das Her-
stellen, das Befördern, die Übernahme oder das
Lagern von Wirtschaftsdüngern sowie von Dünge-
mitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil
Wirtschaftsdünger enthalten, gelten, können Träger
einer Qualitätssicherung eine regelmäßige Quali-
tätssicherung nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften für die genannten Düngemittel einrichten.
(2) Träger einer Qualitätssicherung ist eine
juristische Person oder Personengesellschaft des
Privatrechts, deren Mitglieder, Gesellschafter oder
Anteilseigner
1. natürliche oder juristische Personen oder Per-
sonengesellschaften, die die in Absatz 1 ge-
nannten Stoffe anwenden, in Verkehr bringen,
herstellen, befördern, übernehmen oder lagern,
sowie
2. Fachverbände oder fachkundige Einrichtungen,
Institutionen oder Personen
sind.
(3) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche
oder juristische Person oder Personengesell-
schaft des Privatrechts, die gewerbsmäßig oder
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen die in
Absatz 1 genannten Stoffe anwendet, in Verkehr
bringt, herstellt, befördert, übernimmt oder lagert
und über das Recht verfügt, ein Qualitätszeichen
eines Trägers der Qualitätssicherung zu verwen-
den.
(4) Der Träger der Qualitätssicherung bedarf
der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die
Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Träger
1. eine für die Leitung und Beaufsichtigung des
Trägers verantwortliche Person benannt hat
und deren Vertretungsbefugnis nachweist,
2. nachweist, dass eine technische Leitung und
eine Stellvertretung bestellt sind,
3. nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2
genannte Personal sowie das sonstige Perso-
nal über die für seine Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde ver-
fügt und von zu prüfenden Qualitätszeichen-

nehmern, von Mitgliedern, Gesellschaftern oder
Anteilseignern des Trägers der Qualitätssiche-
rung sowie von Untersuchungsstellen unab-
hängig ist,
4. nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von
Sachverständigen für die Überwachung der
Qualitätszeichennehmer bestellt ist,
5. Informationen über die Strategie, die Planung
und die Umsetzung der Qualitätssicherung ein-
schließlich der für die Organisation gültigen
und verbindlichen Regelungen vorgelegt hat
und
6. die erforderlichen Maßnahmen einschließlich
des befristeten oder endgültigen Entzugs des
Rechts zur Verwendung des Qualitätszeichens
festgelegt hat, um die Einhaltung der Anforde-
rungen für die Erteilung des Qualitätszeichens
durch den Qualitätszeichennehmer sicherzu-
stellen.
(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat die
Voraussetzungen für die Verwendung des Quali-
tätszeichens durch einen Qualitätszeichennehmer
und die Überwachung dessen Verwendung nach
Maßgabe des Absatzes 6 Nummer 2 bis 4 und
des Absatzes 7 so zu bestimmen, dass sie für
jeden Qualitätszeichennehmer, der das Qualitäts-
zeichen des Trägers der Qualitätssicherung ver-
wenden will, verbindlich sind.
(6) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt wer-
den, wenn der Qualitätszeichennehmer
1. die Anforderungen nach den in Absatz 1 ge-
nannten Vorschriften erfüllt,
2. die Anforderungen des Trägers der Qualitäts-
sicherung an Nachweispflichten und Analyse-
verfahren erfüllt,
3. die erforderlichen Anforderungen an die Orga-
nisation, die personelle, gerätetechnische und
sonstige Ausstattung sowie an die Zuverläs-
sigkeit und Fach- und Sachkunde ihres Perso-
nals erfüllt,
4. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderun-
gen nach den Nummern 1 bis 3 im Rahmen
einer fortlaufenden Überwachung gegenüber
dem Träger des Qualitätszeichens darzulegen.
(7) Der Träger der Qualitätssicherung darf sich
für die Überwachung der Qualitätszeichennehmer
nur solcher Sachverständiger und Untersuchungs-
stellen bedienen, die die für die Durchführung der
Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unab-
hängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
(8) Ein Qualitätszeichen darf von einem Quali-
tätszeichennehmer nur geführt werden, solange
und soweit ihm vom Träger der Qualitätssiche-
rung das Recht zur Verwendung erteilt ist.
(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies zur in Absatz 1 genann-
ten Förderung durch eine Qualitätssicherung er-
forderlich ist, Regelungen zu erlassen über
1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Quali-
tätssicherung einschließlich deren Umfang,
2. Anforderungen an die Organisation, die perso-
nelle, gerätetechnische und sonstige Ausstat-
tung des Qualitätszeichennehmers,
3. Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer
und die bei ihm beschäftigten Personen, ins-
besondere Mindestanforderungen an die Fach-
und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie
an deren Nachweis,
4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der
Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bil-
dung, Auflösung, Organisation und Arbeits-
weise einschließlich der Bestellung, Aufgaben
und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindest-
anforderungen an die Mitglieder dieser Prüf-
organe,
5. Mindestanforderungen an die für die Träger der
Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen
sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle,
6. Anforderungen an das Qualitätszeichen, ins-
besondere an die Form und den Inhalt sowie
an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Er-
löschen und seinen Entzug durch den Träger
des Qualitätszeichens oder durch die zustän-
dige Behörde,
7. die besonderen Voraussetzungen, das Ver-
fahren, die Erteilung und die Aufhebung der
Anerkennung sowie die Überwachung des
Trägers der Qualitätssicherung durch die zu-
ständige Behörde,
8. die Pflicht, die erforderlichen Erklärungen,
Nachweise, Benachrichtigungen oder sonsti-
gen Daten elektronisch zu führen und Doku-
mente in elektronischer Form gemäß § 3a
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vorzulegen.
(10) Die Landesregierungen können Rechts-
verordnungen nach Absatz 9 erlassen, soweit
das Bundesministerium von seiner Ermächtigung
keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen
können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere
Behörden übertragen.“
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch die folgenden
Buchstaben a bis c ersetzt:
„a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3,
5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit
§ 15 Absatz 6 Satz 1, oder nach § 11a
Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1
oder 2 Nummer 1,
b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9,
jeweils auch in Verbindung mit § 15 Ab-
satz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder
nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in
Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1,
c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder
§ 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Num-
mer 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7
oder 8,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden
die Buchstaben d bis f.
cc) In den neuen Buchstaben d bis f wird je-
weils die Angabe „§ 15 Abs. 6“ durch die
Wörter „§ 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Num-
mer 1“ ersetzt.
dd) Der bisherige Buchstabe e wird aufge-
hoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b
mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzig-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
send Euro geahndet werden.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Buch-
stabe c“ durch die Angabe „Buchstabe e“ er-
setzt.
10. § 15 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3
Nr. 2 bis 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 5
Nummer 2 bis 6, 8 und 10“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 3“
durch die Wörter „Absatz 4 auch in Verbin-
dung mit Absatz 5“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4“ durch
die Wörter „§ 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie
Absatz 2“ ersetzt.
11. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 13 der Klärschlamm-Entschädigungsfonds-
verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die
zuletzt durch Artikel 368 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buch-
stabe b“ ersetzt.
(2) In § 7 der Verordnung über das Inverkehrbringen
und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli
2010 (BGBl. I S. 1062) wird die Angabe „Buchstabe b“
durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.
(3) § 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. April 2017 (BGBl. I S. 859) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch
die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch
die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 5. Mai 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1068. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes db1e53747eac80dd….