Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/7557 · S. 16
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 1 Düngegesetz) Die Zweckbestimmung des Düngegesetzes wird durch eine Ergänzung des § 1 erweitert. Der nachhaltige und ressourceneffiziente Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ist ein wichtiger Indikator für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Produktionsverfahren. Besondere Bedeutung kommt dabei den Pflan- zennährstoffen Stickstoff und Phosphat zu. Aus ökonomischen und ökologischen Gründen ist der Einsatz auf das notwendige Maß zu beschränken, um einerseits die Pflanzenbestände mit den für ihr Wachstum notwendigen Nährstoffen zu versorgen und andererseits Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu verringern. Die Änderung nach Nummer 1 steht in Verbindung mit der Änderung nach Nummer 6 (§ 11a neu). Die Änderun- gen sollen insbesondere ermöglichen, künftig durch Rechtsverordnung den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und dabei insbesondere das Verfahren für die Erfassung und sachgerechte Bewertung aller relevanten Stoffströme im Betrieb näher bestimmen zu können. Auf die Begründung zur Änderung nach Nummer 6 wird ergänzend ver- wiesen. Zu Nummer 2 (§ 2 Düngegesetz) Zu Buchstaben a und b Klarstellung sowie Anpassung an den Sprachgebrauch nach § 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Düngegesetzes. Zu Buchstabe c § 2 Satz 1 Nummer 7 des Düngegesetzes enthält die Definition von Pflanzenhilfsmitteln, insbesondere in Abgren- zung zu Pflanzenstärkungsmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. Die bisherige Verweisung auf diejenige Vorschrift des Pflanzenschutzgesetzes, die den Begriff des Pflanzenstärkungsmittels definiert, ist unrichtig. Dies wird berichtigt. Zu Nummer 3 (§ 3 Düngegesetz) Zu Buchstabe a Zu Buchstabe aa Die Änderung stellt klar, dass die Anwendung nach guter fachlicher Praxis nach Maßgabe einer Rechtsv
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.558 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7557, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.927–67.485 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 82eed16efdf5205b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP