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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 481
BGBl. 2012 I S. 481 · 5.743 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Düngegesetzes,
des Saatgutverkehrsgesetzes und des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches*)
Vom 15. März 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Düngegesetzes
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe
nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden,
wenn diese
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich
Vertragspartei des Abkommens über die Grün-
dung der Europäischen Freihandelsassoziation
und des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder
rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind
und
2. den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für
die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den
Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische
Stoffe genügen.“
2. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2
Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn diese
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder der Türkei oder einem Staat, der zu-
gleich Vertragspartei des Abkommens über die
Gründung der Europäischen Freihandelsassozia-
tion und des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder
rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind
und
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
2. den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für
die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den
Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische
Stoffe genügen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur
Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
bestimmt sind.“
3. In § 7 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
„12. die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage,
auf Grund derer das Düngemittel, der Boden-
hilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kul-
tursubstrat in den Verkehr gebracht worden
ist.“
Artikel 2
Änderung des
Saatgutverkehrsgesetzes
Dem § 3 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
(BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b kann insbesondere geregelt werden,
1. dass Saatgut
a) nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in
den Verkehr gebracht werden darf,
b) nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen,
insbesondere an die Menge, in den Verkehr ge-
bracht werden darf,
2. dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Geneh-
migung durch die zuständige Behörde bedarf,
3. dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zu-
sammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft
des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen,
den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu ma-
chen und aufzubewahren sind, sowie
4. das jeweilige Verfahren.“
Artikel 3
Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 58 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom

22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012
(BGBl. I S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b werden die
Wörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter „ein Ge-
misch“ ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird
2. In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1, 2 oder 3“
durch die Wörter „Absatz 1, 2, 2a oder 3“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. März 2012
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 481. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 55de06870959bc75….