Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 481

BGBl. 2012 I S. 481 · 5.743 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2012, Seite 481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 481
                                                 Gesetz
                                    zur Änderung des Düngegesetzes,
                                  des Saatgutverkehrsgesetzes und des
                               Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches*)
                                                           Vom 15. März 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                        Änderung des
                        Düngegesetzes

   Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe
   nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden,
   wenn diese
   1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich
      Vertragspartei des Abkommens über die Grün-
      dung der Europäischen Freihandelsassoziation
      und des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder
      rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind
      und
   2. den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für
      die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den
      Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische

      Stoffe genügen.“

2. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze

   ersetzt:

   „Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2
   Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht wer-
   den, wenn diese

   1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder der Türkei oder einem Staat, der zu-

      gleich Vertragspartei des Abkommens über die

      Gründung der Europäischen Freihandelsassozia-

      tion und des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder

      rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind
      und

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
   2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
   sind beachtet worden.

  2. den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für
     die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den
     Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische
     Stoffe genügen.
  Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur
  Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
  bestimmt sind.“

3. In § 7 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein
   Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
  „12. die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage,
       auf Grund derer das Düngemittel, der Boden-
       hilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kul-
       tursubstrat in den Verkehr gebracht worden
       ist.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
              Saatgutverkehrsgesetzes
  Dem § 3 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
(BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b kann insbesondere geregelt werden,

1. dass Saatgut

  a) nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in

     den Verkehr gebracht werden darf,

  b) nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen,
     insbesondere an die Menge, in den Verkehr ge-
     bracht werden darf,

2. dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Geneh-
   migung durch die zuständige Behörde bedarf,

3. dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zu-

   sammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft

   des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen,

   den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu ma-

   chen und aufzubewahren sind, sowie

4. das jeweilige Verfahren.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

  § 58 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
BGBl. 2012, Seite 482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 482
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012
(BGBl. I S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b werden die
   Wörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter „ein Ge-
   misch“ ersetzt.

                                  Das vorstehende Gesetz wird

      2. In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1, 2 oder 3“
         durch die Wörter „Absatz 1, 2, 2a oder 3“ ersetzt.

                                   Artikel 4
                                Inkrafttreten
        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 15. März 2012
                                        Für den Bundespräsidenten
                                       Der Präsident des Bundesrates
                                               Horst Seehofer
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 481. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 55de06870959bc75….